Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehalten ist oder das Kassenmitglied frei- 
willig auf den Ruhegehaltsanspruch verzichtet, die Kreisregierung und auf er- 
hobene Beschwerde endgültig das Ministerium des Innern; 
5) mit Ablauf des Monats, in dem der Berechtigte stirbt. 
Art. 16. 
(1) Das Recht auf den Bezug des Ruhegehalts ruht: 
1) solange und soweit ein im Genusse eines Ruhegehalts stehendes Kassenmitglied 
im öffentlichen Dienste (vergl. Art. 15 Nr. 1) oder im Dienste des Königlichen Hofes 
oder der Königlichen Hofkammer oder im Privatdienste einen Gehalt bezieht, 
dessen Betrag zuzüglich des Ruhegehalts den Betrag desjenigen Gehalts übersteigt, 
den das Kassenmitglied vor der Einweisung in den Ruhegehalt bezogen hatte; 
2) wenn ein solcher Ruhegehaltsberechtigter die deutsche Reichsangehörigkeit verliert, 
bis zu ihrer Wiedererlangung. 
(2) Solange und soweit der Bezug eines Ruhegehalts ruht, wird der Beitrag, den die 
Körperschaft nach Art. 110, 111 und 244 der Gemeindeordnung, Art. 65 der Bezirksordnung 
vder Art. 6 dieses Gesetzes der Pensionskasse zu reichen hat, verhältnismäßig gekürzt. 
Art. 17. 
(1) Erdient ein im Genusse eines Ruhegehalts stehendes Kassenmitglied auf Grund einer 
anderweiten Anstellung bei einer an der Pensionskasse nicht beteiligten Körperschaft oder 
in einem sonstigen öffentlichen Dienste (vergl. Art. 15 Nr. 1) oder im Privatdienste einen 
weiteren Ruhegehalt, so ruht der frühere Ruhegehalt insoweit, als die beiden Ruhegehalte 
zusammen den Betrag übersteigen, der sich unter Berücksichtigung der gesamten Dienst- 
zeit aus dem der Festsetzung des ersten Ruhegehalts zu Grunde gelegten Diensteinkommen 
als Ruhegehalt ergibt. 
(2) Art. 16 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. 
Art. 18. 
(1) Die Einziehung des Ruhegehalts in den Fällen des Art. 15 Nr. 1 und 2, desgleichen 
seine Kürzung oder Wiedergewährung in den Fällen der Art. 16 und 17 tritt mit dem
	        
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