Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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als 18 und bis 22 Jahre jünger ist, ½ 
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der in Art. 20 bestimmten Witwenpension. 
(2) Nach fünfjähriger Dauer der Ehe wird jedoch für jedes angefangene Jahr ihrer 
weiteren Dauer der Abzug um ein Zehnteil desselben so lange gemindert, bis der volle 
Betrag der Pension erreicht ist. 
(3) Ist die Witwe mehr als achtunddreißig Jahre jünger als der verstorbene Ehemann, 
so erhält sie, wenn die Ehe fünf Jahre oder weniger gedauert hat, keine Pension, nach 
fünfjähriger Dauer der Ehe aber für jedes angefangene Jahr der weiteren Dauer der Ehe 
eine Pension von einem Zehnteil des nach Art. 20 sich berechnenden Betrags so lange, bis 
die volle Pension erreicht ist. 
(4) Die Altersungleichheit wird nach den Geburtstagen berechnet. 
(5) Auf die Höhe der Pensionen der Waisen haben die der Witwe gemachten Abzüge 
keinen Einfluß. 
(6) Bei Feststellung des Jahresbetrags der gekürzten Pension werden die sich ergeben- 
den Pfennige auf eine volle Mark aufgerundet. 
Art. 24. 
Das Recht auf den Bezug der Pension hört auf: 
a) für die Witwe mit dem Ablauf des Monats, in dem sie stirbt oder sich wieder ver- 
heiratet; 
b) für jedes Kind mit dem Ablauf des Monats, in dem es das achtzehnte Lebensjahr 
zurücklegt, heiratet oder stirbt. 
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Art. 25. 
(1) Das Recht auf den Bezug der Witwen= und Waisenpension ruht: 
1) wenn der Berechtigte die deutsche Reichsangehörigkeit verliert, bis zu ihrer Wieder- 
erlangung; 
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