214
(2) Die Körperschaftskassen sind verpflichtet, die in Abs. 1 bezeichneten Bezüge auf An-
weisung der Pensionskasse gegen Wiedererstattung durch diese vorschußweise auszubezahlen.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Ausbezahlung werden im Verordnungsweg
getroffen.
Art. 30.
Die Kassenmitglieder sowie die Witwen und Waisen von solchen und die Vertreter der
letzteren haben der Anstellungsbehörde und dem Verwaltungsrat der Pensionskasse auf
Verlangen erschöpfenden Aufschluß über alle Tatsachen zu geben, deren Erhebung erforder-
lich ist, um die Höhe des pensionsberechtigten Einkommens, die Dauer der Dienstzeit, die
Voraussetzungen der Verwilligung, des Beginns und Endes, der Kürzung und Wieder-
gewährung des Ruhegehalts oder einer Pension sowie der Gewährung des Sterbenach-
gehalts und der Kürzung des Dienstgehalts (Art. 38) prüfen und festsetzen zu können. Die
Anstellungsbehörde und der Verwaltungsrat der Pensionskasse können die Verpflichteten
zur Erfüllung ihrer Obliegenheit nötigenfalls durch einstweilige völlige oder teilweise Inne-
behaltung des Gehalts, Ruhegehalts, Sterbenachgehalts oder der Pension anhalten.
Fünfter Abschnitt.
Verhältnis zur Invaliden= und Hinterbliebenenversiche-
rung, sowie zur Angestelltenversicherung.
Art. 31.
(1) Gehören im aktiven Dienst stehende Mitglieder der Pensionskasse kraft gesetzlicher
Verpflichtung der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung an, so sind die entrichteten
Beiträge in der gesetzlichen Lohnklasse der Körperschaft oder, wenn der Versicherte die Hälfte
davon getragen hat, der Körperschaft und dem Versicherten je hälftig von der Pensionskasse
zu erstatten.
(2) Für die nach den Vorschriften der §§ 1243 und 1244 der Reichsversicherungsordnung
zur Selbstversicherung oder Weiterversicherung berechtigten Mitglieder der Pensionskasse
kann die Kasse diese Versicherung für eigene Rechnung in der Lohnklasse übernehmen, in
welche die im aktiven Dienst stehenden Kassenmitglieder nach der Höhe ihres pensions-