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Gesetzbl. S. 989) versicherungspflichtigen Mitglieder die vollen Beiträge an die Reichs-
versicherungsanstalt für Angestellte aus ihren Mitteln zu entrichten. Dasselbe gilt für die
freiwillige Fortsetzung der genannten Versicherung eines Mitglieds der Pensionskasse nach
seinem Ausscheiden aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (vergl. § 389 dieses
Reichsgesetzes).
Bechster Abschnitt.
Aufbringung der Mittell.
Art. 40.
(1) Die im aktiven Dienst stehenden Mitglieder der Pensionskasse haben an die Kasse
zu entrichten:
1) ein Eintrittsgeld in Höhe eines Zehntels der pensionsberechtigten Bezüge bei der
ersten Anstellung mit Pensionsberechtigung, sowie eines Zehntels der späteren
Erhöhungen dieser Bezüge;
2) als Jahresbeitrag jährlich 2 Prozent der pensionsberechtigten Bezüge.
(2) Die Verbindlichkeit zur Bezahlung des Eintrittsgeldes erwächst mit dem Eintritt
in den Genuß pensionsberechtigter Bezüge, beziehungsweise einer Erhöhung derselben.
Das Eintrittsgeld ist im Laufe eines Jahres in gleichen monatlichen Raten zu entrichten.
(3) Der Jahresbeitrag verfällt je auf den 31. März und ist unter Zugrundelegung des
im abgelaufenen Jahr tatsächlich bezogenen Einkommens zu berechnen.
(4) Der Beitrag ist durch diejenige Kasse, welcher die Ausbezahlung des Gehalts ob-
liegt, mittels Abzugs zu erheben und an die Pensionskasse abzuliefern. Für die richtige
Erhebung und Ablieferung haftet die Körperschaft, in deren Dienste das Kassenmitglied steht.
Art. 41.
(1) Bei der Einberufung eines Kassenmitglieds zum Militärdienst im Fall einer Mobil-
machung (8§ 66 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 und 6. Mai 1880) wird ein
während der Einberufung verfallener Jahresbeitrag nur aus demjenigen Teil der pensions-
berechtigten Bezüge erhoben, welcher dem Beamten während der Dauer seiner Einberufung
zum Militärdienst fortbezahlt wird.
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