Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

220 
(2) Ist bei der Feststellung der pensionsberechtigten Dienstzeit eines Kassenmitglieds 
nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 eine ständige Dienstleistung, während deren es 
der Kasse nicht angehört hat, oder die Zeit, in der es unständig im Körperschaftsdienst ver- 
wendet oder als Gehilfe eines körperschaftlichen Beamten bestellt war, oder eine Militär- 
dienstzeit, soweit sie nicht auf Erfüllung der allgemeinen Wehrpflicht beruht, einzurechnen, 
die der Anstellung des Kassenmitglieds im Dienste einer bei der Pensionskasse beteiligten 
Körperschaft vorangegangen ist, so hat das Kassenmitglied für jene frühere Zeit zwei- 
prozentige Jahresbeiträge nachzuzahlen, die für die Zeit der früheren Verwendung aus dem 
wirklich bezogenen Einkommen und für die Militärdienstzeit aus dem dem Kassenmitglied 
bei der ersten Anstellung im Körperschaftsdienst ausgesetzten Jahresgehalt berechnet 
werden. 
(3) Soweit vor dem Beitritt zur Pensionskasse geleistete Militärdienste in die Zeit vom 
Tage einer angeordneten Mobilmachung, auf die ein Krieg folgte, bis zum Tage der Demobil- 
machung fielen, tritt eine Nachzahlung von Jahresbeiträgen nicht ein. Dies gilt auch für 
das wegen eines Feldzugs neben der wirklichen Militärdienstzeit einzurechnende weitere 
Dienstjahr. 
(4) Die Frist, innerhalb welcher die Nachzahlung von Jahresbeiträgen zu erfolgen hat, 
bestimmt der Verwaltungsrat der Pensionskasse. 
Art. 42. 
(1) Wird das Dienstverhältnis eines Kassenmitglieds von der Anstellungsbehörde gelöst 
oder nach Ablauf der Amtsperiode, obwohl es sich zur Fortführung des Amtes unter den 
seitherigen Anstellungsbedingungen der Anstellungsbehörde gegenüber bereit erklärt hatte, 
nicht verlängert, oder sinken die pensionsberechtigten Dienstbezüge eines Kassenmitglieds 
unter den für den Eintritt in die Pensionskasse vorgeschriebenen Mindestbetrag, und scheidet 
aus einem dieser Gründe das Kassenmitglied aus der Kasse ohne Anspruch auf Ruhegehalt 
aus, so werden ihm auf Verlangen die bezahlten Eintrittsgelder und Jahresbeiträge ohne 
Zinsen erstattet, wofern nicht vom Verwaltungsrat der Pensionskasse der Nachweis erbracht 
wird, daß die Lösung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses oder die Minderung 
des Diensteinkommens auf einem Verschulden des Kassenmitglieds beruht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.