Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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(2) Ebenso ist die Pensionskasse auf Verlangen zur Erstattung der bezogenen Eintritts- 
gelder und Jahresbeiträge ohne Zinsen verpflichtet, wenn ein der Pensionskasse als frei- 
williges Mitglied angehörender Ortsvorsteher nach Ablauf einer Wahlperiode nicht wieder 
gewählt wird, obwohl er dem Oberamt gegenüber zur Annahme einer Wiederwahl unter 
den seitherigen Anstellungsbedingungen sich bereit erklärt hatte, oder wenn die Bestätigung 
seiner Wiederwahl versagt wird, ohne daß diese Versagung auf Gründe gestützt wird, die 
seine Dienstentlassung rechtfertigen würden. Darüber, ob die Dienstentlassung gerecht- 
fertigt wäre, entscheidet auf Anrufen der Beteiligten und nach Anhörung des Verwaltungs- 
rats der Pensionskasse der Disziplinarhof für Körperschaftsbeamte in der vollen Besetzung 
von sieben Mitgliedern, sofern ein dahingehender Ausspruch desselben nicht schon nach Art. 56 
Abs. 2 der Gemeindeordnung erfolgt ist. 
(3) Die Hinterbliebenen eines vor Vollendung des neunten Dienstjahrs verstorbenen 
Kassenmitglieds können, wenn sie einen Anspruch auf Witwen= oder Waisenpension nicht 
erheben können und auch eine Unterstützung aus Mitteln der Pensionskasse nicht erhalten 
(Art. 22) oder auf diese verzichten, die bezahlten Eintrittsgelder und Jahresbeiträge ohne 
Zinsen zurückverlangen. 
(4) Ein Mitglied der Pensionskasse, das weder in den Genuß eines Ruhegehalts einge- 
treten ist noch einen Erstattungsanspruch nach Abs. 1 und 2 erwirbt, kann bei seinem Aus- 
scheiden aus der Kasse in jedem Fall die Rückgabe der Hälfte der bezahlten Eintrittsgelder 
und Jahresbeiträge ohne Zinsen fordern. 
(5) Der Antrag auf die Rückgabe von Beiträgen muß bei Gefahr des Verlustes des 
Anspruchs binnen sechs Monaten nach dem Tage des Ausscheidens des Angestellten aus. 
der Kasse bei dem Verwaltungsrat eingereicht werden. 
Art. 43. 
(1) Bei dem Übertritt aus einer ständigen Anstellung im inländischen Staats-, Kirchen- 
oder öffentlichen Schuldienst oder aus dem Landjägerkorps in den Dienst einer bei der 
Pensionskasse beteiligten Körperschaft oder einer Körperschaft mit eigener Pensionsanstalt 
sind Jahresbeiträge nicht nachzubezahlen; auch wird das Eintrittsgeld nur von einer 
Gehaltserhöhung erhoben. «
	        
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