Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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haben die betreffenden Körperschaften die dort vorgeschriebenen außerordentlichen Beiträge 
àu entrichten. 
(2) Wenn sich das pensionsberechtigte Einkommen eines Kassenmitglieds innerhalb des 
seinem Eintritt in den Genuß eines Ruhegehalts vorangegangenen Jahres erhöht hat, 
ist die Körperschaft, die für die erhöhten Bezüge aufzukommen hatte, verpflichtet, der 
Pensionskasse auf die Dauer von drei Jahren den Teil des Ruhegehalts hälftig zu ersetzen, 
der auf die Einkommenserhöhung entfällt; die Körperschaft darf jedoch auf diese Ersatz- 
leistung die Zuschuß= und Umlagebeträge aufrechnen, die sie aus der Einkommenserhöhung 
bezahlt hat (Art. 44 und 47). Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Kassen- 
mitglied auf Grund einer Gehaltsordnung mit festen Vorrückungsfristen in den Gehalt 
eingesetzt worden ist. 
Art. 46. 
An den Ruhegehalten der Ortsvorsteher, soweit sie nicht nach Art. 6 Abs. 1 gewährt 
werden, und an den Bewilligungen für die Hinterbliebenen dieser Beamten hat die Staats- 
kasse jährlich der Pensionskasse und den körperschaftlichen Pensionsanstalten den dritten 
Teil der nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes bemessenen Beträge zu er- 
setzen. 
Art. 47. 
(1) Soweit die Leistungen der Pensionskasse und die Kosten ihrer Verwaltung ein- 
schließlich der Beschaffung der Betriebsmittel und der Rücklage durch die Beiträge der Mit- 
glieder, die Zuschüsse der Körperschaften und sonstige Einnahmen nicht gedeckt werden, ist 
der Fehlbetrag, der auf die Beamten und Unterbeamten der in Art. 2 genannten Körper- 
schaften einerseits, auf die übrigen Kassenmitglieder andererseits entfällt, gesondert fest- 
zustellen. 
(2) Der Fehlbetrag ist durch Umlage auf die Körperschaften, in deren Dienst die Kassen- 
mitglieder stehen, nach Maßgabe des Betrags der jeweiligen pensionsberechtigten Bezüge 
der Mitglieder (Art. 10 und 11) zu beschaffen. 
(3) Für die Verpflichtung der Körperschaften zur Teilnahme an der Umlage ist der 
Stand am 31. März jedes Jahres maßgebend. Das Maß der Teilnahme bestimmt sich nach 
der Vorschrift des Art. 40 Abs. 3.
	        
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