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(4) Der Staatsbeitrag (Art. 46) wird den Gemeinden, deren Ortsvorsteher der Pensions-
kasse angehören, nach Maßgabe der pensionsberechtigten Bezüge dieser Ortsvorsteher durch
Anrechnung auf den die Gemeinden treffenden Umlagebetrag zugut gebracht.
(5) Sind in einem Rechnungsjahr die pensionsberechtigten Bezüge eines Kassenmit-
glieds bei der Bemessung der Zuschußverbindlichkeit oder der Feststellung einer Umlage zu
Unrecht ganz oder teilweise außer Berechnung geblieben, so ist die Körperschaft verpflichtet,
die Zuschußsumme oder den Umlagebetrag, der auf das nicht in Berechnung genommene
Einkommen nach dem der Umlage zu Grunde gelegten Gesamtbetrag der pensionsberech-
tigten Bezüge entfallen wäre, nachträglich an die Pensionskasse zu entrichten. Die Ansprüche
der Pensionskasse auf diese nachträglichen Leistungen verjähren in vier Jahren von dem
Zeitpunkt ab, wo die Verwaltung der Pensionskasse in die Lage gesetzt ist, die Verpflichtung
der Körperschaft zu kennen.
(6) Die dem Bezirk eines Verwaltungsaktuars angehörigen Gemeinden und sonstigen
Verwaltungen haben der Amtskörperschaft die für den Verwaltungsaktuar zu entrichtende
Umlagesumme und die sonstigen nach diesem Gesetz an die Pensionskasse zu leistenden
Beiträge in demselben Verhältnis zu ersetzen, in welchem sie an der nach Art. 143 Abfk. 3
der Gemeindeordnung zu leistenden Vergütung beteiligt sind.
Art. 48.
(1) Vom Verwaltungsrat der Kasse wird nach dem Ablauf eines jeden Rechnungsjahres
der durch Umlage zu beschaffende Fehlbetrag festgestellt, auf die beteiligten Körperschaften
nach der in Art. 47 gegebenen Vorschrift umgelegt und der Entwurf der Umlage dem Mini-
sterium des Innern zur Vollziehbarkeitserklärung vorgelegt. Nachdem diese erfolgt ist,
wird an jede Körperschaft der sie betreffende Umlagebetrag ausgeschrieben. Gegen die
Feststellung des Umlagebetrages kann die Körperschaft binnen der Frist von zwei Wochen
vom Tage des Empfanges des Umlageausschreibens an Vorstellung bei dem Ministerium
des Innern und im Falle der Verwerfung der Vorstellung Rechtsbeschwerde beim Ver-
waltungsgerichtshof (Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876,
Reg. Bl. S. 485, Art. 13, Art. 59 ff.) erheben. Die Rechtsbeschwerde kann jedoch nicht