225
gegen die Höhe des Umlagesatzes, sondern nur gegen die auf der Grundlage desselben fest-
gesetzte Umlage gerichtet werden. »
(2) Die Körperschaften haben ihren Anteil an der Umlage nach Abzug der gemachten
und noch nicht zurückerstatteten Vorschüsse binnen vier Wochen nach Empfang des Aus-
schreibens an die Pensionskasse zu bezahlen.
Art. 49.
(1) Mitgliedern, die nach einer anrechnungsfähigen Dienstzeit von mindestens 20 Jahren
ohne eigenes Verschulden wegen Auflösung oder Nichterneuerung des Dienstverhältnisses
oder wegen dauernder Herabsetzung ihres Diensteinkommens unter die in Art. 2 und 3
vorgesehenen Untergrenzen aus der Pensionskasse ausscheiden, ist auf ihren Antrag gegen
Verzicht auf die ihnen etwa aus Art. 42 zustehenden Rechte die freiwillige Fortsetzung der
Mitgliedschaft vom Verwaltungsrat der Kasse zu gestatten. Für die fortgesetzte Mitglied-
schaft kommen die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes und des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 Art. 2 Nr. 1 vorbehaltlich der nach-
stehenden besonderen Vorschriften zur entsprechenden Anwendung.
(2) Der Antrag auf freiwillige Fortsetzung der Mitgliedschaft muß innerhalb sechs
Monaten nach dem Ausscheiden aus der Kasse gestellt werden.
(3) Die Mitglieder haben für die Dauer der freiwilligen. Fortsetzung der Mitgliedschaft
nach Maßgabe des von ihnen im letzten Jahr vor dem Ausscheiden aus der Kasse bezogenen
pensionsberechtigten Einkommens die Jahresbeiträge, Zuschüsse und Umlagen, letztere in
der jeweils festgesetzten Höhe, aus eigenen Mitteln an die Pensionskasse in den vom Ver-
waltungsrat zu bestimmenden Beträgen und Fristen zu entrichten. Im Fall der Unein-
bringlichkeit dieser Forderungen steht dem Verwaltungsrat der Pensionskasse das Recht zu,
das Mitglied, das seinen Verpflichtungen länger als sechs Monate von der Fälligkeit an nicht
nachgekommen ist, mit Wirkung vom Beginn des Jahres ab, für das die Leistungen zu ent-
richten sind, von der Fortsetzung der Mitgliedschaft auszuschließen.
(4) Ein Ruhegehalt wird erst dann gewährt, wenn Tatsachen vorliegen, welche die
Annahme begründen, daß das Mitglied wegen eines körperlichen oder geistigen Gebrechens
dauernd nicht mehr imstande sein würde, das von ihm vor Beginn der fortgesetzten Mitglied-