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(2) Der Geschäftsgang beim Verwaltungsrat und beim Ausschuß wird durch eine vom
Verwaltungsrat mit Genehmigung des Ministeriums des Innern aufzustellende Geschäfts-
ordnung geregelt. Durch sie kann auch die Erledigung bestimmter Geschäfte dem Vor-
sitzenden übertragen werden.
(3) Die Belohnung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters wird von der Staats-
kasse getragen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Ausschusses erhalten für ihre
Bemühungen aus der Pensionskasse gleich zu bemessende Taggelder, Diäten und Reise-
kosten nach den vom Ministerium des Innern zu bestimmenden Sätzen.
Art. 53.
(1) Gegen die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Entschließungen der Körperschaften
steht den beteiligten Angestellten die Beschwerde an die Aufsichtsbehörden, gegen die
Entschließungen der Kreisregierungen, des Oberversicherungsamts und des Verwaltungs-
rats der Pensionskasse steht den beteiligten Angestellten und Körperschaften die Beschwerde
an das Ministerium des Innern zu, das erforderlichenfalls nach Vernehmung der Ange-
stellten, der Körperschaftsbehörden oder der Vertretung der Pensionskasse endgültig
darüber entscheidet, vorbehaltlich der Zulässigkeit der Betretung des Rechtsweges nach
Maßgabe des Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember
1876.
(2) Die Beschwerde ist bei Vermeidung des Verlustes binnen der Frist von einem Monat
nach Eröffnung der angefochtenen Entschließung anzubringen. Sie kann bei der eröffnenden
oder bei der Behörde, welche die Entschließung getroffen hat, oder beim Ministerium des
Innern eingereicht werden. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Frist-
versäumung gelten die Vorschriften in Art. 197 Abs. 4 der Gemeindeordnung.
(3) Bei den Ansprüchen der in Art. 3 Abs. 2 bezeichneten Angestellten ist vor jeder Ent-
schließung die Oberkirchenbehörde zu hören, ebenso ist letzterer von dem Ministerium des
Innern vor der Entscheidung über eine Beschwerde Gelegenheit zur Außerung zu geben.
Im Falle der Nichtgewährung oder der Entziehung eines Ruhegehalts ist auch die Ober-
kirchenbehörde zur Erhebung der Beschwerde befugt.