Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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(2) Der Geschäftsgang beim Verwaltungsrat und beim Ausschuß wird durch eine vom 
Verwaltungsrat mit Genehmigung des Ministeriums des Innern aufzustellende Geschäfts- 
ordnung geregelt. Durch sie kann auch die Erledigung bestimmter Geschäfte dem Vor- 
sitzenden übertragen werden. 
(3) Die Belohnung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters wird von der Staats- 
kasse getragen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Ausschusses erhalten für ihre 
Bemühungen aus der Pensionskasse gleich zu bemessende Taggelder, Diäten und Reise- 
kosten nach den vom Ministerium des Innern zu bestimmenden Sätzen. 
Art. 53. 
(1) Gegen die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Entschließungen der Körperschaften 
steht den beteiligten Angestellten die Beschwerde an die Aufsichtsbehörden, gegen die 
Entschließungen der Kreisregierungen, des Oberversicherungsamts und des Verwaltungs- 
rats der Pensionskasse steht den beteiligten Angestellten und Körperschaften die Beschwerde 
an das Ministerium des Innern zu, das erforderlichenfalls nach Vernehmung der Ange- 
stellten, der Körperschaftsbehörden oder der Vertretung der Pensionskasse endgültig 
darüber entscheidet, vorbehaltlich der Zulässigkeit der Betretung des Rechtsweges nach 
Maßgabe des Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 
1876. 
(2) Die Beschwerde ist bei Vermeidung des Verlustes binnen der Frist von einem Monat 
nach Eröffnung der angefochtenen Entschließung anzubringen. Sie kann bei der eröffnenden 
oder bei der Behörde, welche die Entschließung getroffen hat, oder beim Ministerium des 
Innern eingereicht werden. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Frist- 
versäumung gelten die Vorschriften in Art. 197 Abs. 4 der Gemeindeordnung. 
(3) Bei den Ansprüchen der in Art. 3 Abs. 2 bezeichneten Angestellten ist vor jeder Ent- 
schließung die Oberkirchenbehörde zu hören, ebenso ist letzterer von dem Ministerium des 
Innern vor der Entscheidung über eine Beschwerde Gelegenheit zur Außerung zu geben. 
Im Falle der Nichtgewährung oder der Entziehung eines Ruhegehalts ist auch die Ober- 
kirchenbehörde zur Erhebung der Beschwerde befugt.
	        
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