Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

14 
Ziffer Z Abs. 3 ist zu streichen. 
In Ziffer 7 Abs. 1 ist für „welche nicht ausgehoben worden sind“ zu setzen „deren Einstellung nicht 
erfolgt", und für „Losungsscheins“ „Musterungsausweises“. 
In Ziffer 8 ist für „§ 66, 3 b“ zu setzen „§ 26, 7 Abs. 5“. 
S TG. 
In Ziffer 2 Abs. 3 ist für „Losungsscheine“ zu setzen „Musterungsausweise“. 
8 76. 
Ziffer 2 Abs. 2 fällt fort. 
In Ziffer 3 Abs. 2 ist für „Losungsscheine“ zu setzen „Musterungsausweise". 
877 
§ (7. 
In Ziffer 1 ist hinter „sofern“ einzufügen „dies nach den Rekrutierungsbestimmungen zulässig ist 
und“. 
In Ziffer 4 ist für „Losungsscheine“ zu setzen „Musterungsausweise“. 
8 78. 
In Ziffer 1ist hinter „8 62, 4“ einzufügen „oder 8 72,7“. 
In Ziffer 3 tritt hinter „Marineteil“ „)“ und an den Schluß der Seite folgende Anmerkung: 
„*) Abweichend hiervon sind die außerterminlich gemusterten Militärpflichtigen aus 
den Landwehrbezirken II und III Hamburg sowic I und II Altona den Marineteilen der 
Nordseestation zu überweisen.“ 
Ferner ist in Ziffer 3 für „(§ 66, 3c)“ zu setzen, 6 26, 7 Abs. 4)“. 
In Ziffer 4 ist für „§ 66, 3c“ zu setzen „§ 26, 7 Abs. 4“". 
Ziffer 5 ist zu streichen. 
8 81. 
In Ziffer 7 Abs. 2 ist für „§ 66, 3“ zu setzen „§ 26, 7 Abs. 4“. 
l82. 
Ziffer 2 d ist zu streichen. 
Im letzten Absatz der Ziffer 2 ist für „zu d 887, 6“ zu setzen „wegen Entlassung von Unteroffizier- 
schülern siehe § 87, 6“. 
83. 
In Ziffer 3 Abs. 2 ist hinter „begründet“ einzufügen „oder aus besonderen Billigkeitsgründen zur 
ausnahmsweisen Berücksichtigung geeignet (§ 39, 2, § 40, 4)7,.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.