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jahre im ganzen für mindestens neun Jahre Beiträge bezahlt worden sind; der Berechnung
der Höhe der Pensionen wird die Zahl der Dienstjahre zu Grunde gelegt, für welche Beiträge
entrichtet worden sind. Hat der Beamte vor dem Eintritt der Dienstunfähigkeit oder des
Todes mindestens eine Jahresrate der Nachzahlungen (Abs. 2 und 3) entrichtet, so bleibt
ihm oder seinen Hinterbliebenen das Recht vorbehalten, behufs Erlangung des Anspruchs
auf Pension die rückständigen Nachzahlungen binnen eines Monats nach dem Eintritt jenes
Ereignisses ganz oder teilweise zu leisten. Wenn der Beamte oder seine Hinterbliebenen
von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen, so erlischt die Verpflichtung zur Leistung der
rückständigen Nachzahlungen.
(6) Wenn der Beamte die Einrechnung früherer Dienstjahre in Gemäßheit des Abs. 1
nicht beansprucht, so wird seine pensionsberechtigte Dienstzeit vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes beziehungsweise vom Zeitpunkt seines späteren freiwilligen Beitritts an gerechnet.
Art. 61.
(1) Die Beamten, welche sich beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amte befinden,
können beanspruchen, daß der Berechnung ihres Ruhegehalts, sowie im Falle ihres Todes
derjenigen des Sterbenachgehalts und der Pensionen ihrer Hinterbliebenen nicht das ganze
nach Art. 10 ff. hiefür maßgebende dienstliche Einkommen, sondern nur ein bestimmter
Teil, jedoch nicht weniger als die Hälfte desselben zu Grunde gelegt wird. Die von ihnen zu
entrichtenden Jahresbeiträge werden in diesem Falle nur aus dem entsprechenden Teil
ihres pensionsberechtigten dienstlichen Einkommens und, wenn sie die Einrechnung früherer
Dienstjahre gemäß Art. 60 beanspruchen, aus dem entsprechenden Teil des in diesen Jahren
jeweils bezogenen pensionsberechtigten Einkommens berechnet.
(2) Der in Abs. 1 bezeichnete Anspruch ist von dem Beamten bei Ausschlußvermeidung
mittels schriftlicher, binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bei der Kreis-
regierung oder beim Oberamt einzureichender Erklärung geltend zu machen.
Art. 62.
Von der Vertretung der Körperschaft kann binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes mit Genehmigung der Kreisregierung beschlossen werden, daß ein ent-