Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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jahre im ganzen für mindestens neun Jahre Beiträge bezahlt worden sind; der Berechnung 
der Höhe der Pensionen wird die Zahl der Dienstjahre zu Grunde gelegt, für welche Beiträge 
entrichtet worden sind. Hat der Beamte vor dem Eintritt der Dienstunfähigkeit oder des 
Todes mindestens eine Jahresrate der Nachzahlungen (Abs. 2 und 3) entrichtet, so bleibt 
ihm oder seinen Hinterbliebenen das Recht vorbehalten, behufs Erlangung des Anspruchs 
auf Pension die rückständigen Nachzahlungen binnen eines Monats nach dem Eintritt jenes 
Ereignisses ganz oder teilweise zu leisten. Wenn der Beamte oder seine Hinterbliebenen 
von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen, so erlischt die Verpflichtung zur Leistung der 
rückständigen Nachzahlungen. 
(6) Wenn der Beamte die Einrechnung früherer Dienstjahre in Gemäßheit des Abs. 1 
nicht beansprucht, so wird seine pensionsberechtigte Dienstzeit vom Inkrafttreten dieses 
Gesetzes beziehungsweise vom Zeitpunkt seines späteren freiwilligen Beitritts an gerechnet. 
Art. 61. 
(1) Die Beamten, welche sich beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amte befinden, 
können beanspruchen, daß der Berechnung ihres Ruhegehalts, sowie im Falle ihres Todes 
derjenigen des Sterbenachgehalts und der Pensionen ihrer Hinterbliebenen nicht das ganze 
nach Art. 10 ff. hiefür maßgebende dienstliche Einkommen, sondern nur ein bestimmter 
Teil, jedoch nicht weniger als die Hälfte desselben zu Grunde gelegt wird. Die von ihnen zu 
entrichtenden Jahresbeiträge werden in diesem Falle nur aus dem entsprechenden Teil 
ihres pensionsberechtigten dienstlichen Einkommens und, wenn sie die Einrechnung früherer 
Dienstjahre gemäß Art. 60 beanspruchen, aus dem entsprechenden Teil des in diesen Jahren 
jeweils bezogenen pensionsberechtigten Einkommens berechnet. 
(2) Der in Abs. 1 bezeichnete Anspruch ist von dem Beamten bei Ausschlußvermeidung 
mittels schriftlicher, binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bei der Kreis- 
regierung oder beim Oberamt einzureichender Erklärung geltend zu machen. 
Art. 62. 
Von der Vertretung der Körperschaft kann binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten 
dieses Gesetzes mit Genehmigung der Kreisregierung beschlossen werden, daß ein ent-
	        
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