Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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wärtigen Gesetzes zu Grunde zu legen ist. Innerhalb der ersten sechs Monate nach dem 
Inkrafttreten dieses Gesetzes bedarf es zur Vereinigung einer solchen körperschaftlichen 
Pensionsanstalt mit der Pensionskasse lediglich einer Erklärung der Körperschaft, nicht aber 
der Zustimmung der Pensionskasse. 
(2) Auf Angestellte, die infolge der Vereinigung einer körperschaftlichen Pensionsanstalt 
mit der Pensionskasse dieser zugeteilt werden und bis dahin zur Erfüllung der Wartezeit 
oder behufs der Aufrechterhaltung oder des Wiederauflebens der Anwartschaft auf Renten- 
genuß die vollen Versicherungsbeiträge aus eigenen Mitteln bezahlt hatten, finden die 
Vorschriften des fünften Abschnittes nur mit ihrer freien Zustimmung Anwendung. 
Art. 65. 
Die Ausschlußfristen von drei und sechs Monaten, die für die Anmeldung von An- 
sprüchen auf Einrechnung von Dienstjahren in die pensionsberechtigte Dienstzeit in Art. 41 
des Gesetzes vom 25. Juni 18947), in Art. 1I des Anderungsgesetzes vom 28. Juli 1905 
(Reg. Bl. S. 141), in Art. V des Anderungsgesetzes vom 15. August 1909 (Reg. Bl. S. 205) 
und in Art. 150 der Gemeindeordnung bestimmt sind, sowie die in der letztgenannten Vor- 
schrift verfügte Beschränkung der Anwendung der Übergangsbestimmung auf die der 
Pensionskasse noch nicht angehörigen Verwaltungsaktuare werden mit der Wirkung auf- 
gehoben, daß auch die schon ausgeschlossenen Ansprüche von den Beteiligten selbst oder 
ihren Hinterbliebenen nachträglich, übrigens ohne Nachforderung von Pensionsbezügen, 
beim Verwaltungsrat der Pensionskasse geltend gemacht werden können. 
Art. 66. 
Soweit einem beim Inkrafttreten dieses Gesetzes der Pensionskasse angehörenden Be- 
amten Bestimmungen des früheren Gesetzes für die Berechnung der pensionsberechtigten 
Dienstzeit oder die Bemessung seiner pensionsberechtigten Bezüge vorteilhafter sein sollten, 
steht es ihm und seinen Hinterbliebenen frei, auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für 
die Festsetzung seines Ruhegehalts die Anwendung der früheren Gesetzesvorschriften zu 
verlangen. 
*) Art. 60 des gegenwärtigen Gesetzes. 
  
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