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Art. 69.
(1) Den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes der Pensionskasse angehörenden Kataster-
geometern wird die Zeit, während der sie im Hauptberuf für eine oder mehrere Gemeinden
ohne Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit einem jährlichen
Gesamteinkommen von mindestens 400 K als Katastergeomter aufgestellt waren, insoweit
eingerechnet, als sie diese Einrechnung in einer binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten
des Gesetzes bei dem Verwaltungsrat der Pensionskasse einzureichenden schriftlichen Er-
klärung beanspruchen.
(2) Für die Jahre, deren Einrechnung beansprucht wird, sind die Jahresbeiträge in
Höhe von zwei Prozent der bei der Aufnahme in die Pensionskasse festgestellten pensions-
berechtigten Bezüge nachzubezahlen.
(3) Im übrigen finden die Bestimmungen des Art. 60 Abs. 4 bis 6 und des Art. 68
Anwendung.
Art. 70.
Von dem in Art. 65 genannten Fall abgesehen, verbleibt es für Kassenmitglieder und
die von solchen hinterlassenen Witwen und Waisen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
sich im Genusse eines Ruhegehalts oder einer Witwen= oder Waisenpension befinden, bei
den bereits festgesetzten Ruhegehalts= und Pensionsbezügen; im übrigen richten sich ihre
Rechtsverhältnisse, sowie die Rechtsverhältnisse der einstigen Hinterbliebenen solcher Kassen-
mitglieder nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes. Bei Hinterbliebenen der
vor dem 1. April 1909 gestorbenen Beamten werden jedoch die 200 „K und mehr betragenden
Witwenpensionen um je 100 .K, die übrigen je um die Hälfte ihres Betrags erhöht. Die
Waisenpensionen erfahren eine der Erhöhung der Witwenpensionen entsprechende Auf-
besserung.
Art. 71.
Die Bestimmungen des Körperschaftspensionsgesetzes in seiner ihm durch das gegen-
wärtige Gesetz gegebenen Fassung finden mit Ausnahme des Art. 57 auf die Orts= und
Innungskrankenkassen und ihre Angestellten in gleicher Weise, wie auf die in Art. 2 des
Körperschaftspensionsgesetzes genannten Körperschaften und deren Angestellte mit der