Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Ferner ist am Schlusse des Absatzes anzufügen: 
„Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die in Betracht kommende Ministerial. 
instanz.“ 
G. v. 6. 5. 80 und 22. 7. 13 R.M. G. 5 53. 
Ziffer 7 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut: 
„Wenn in Fällen der Ziffer 4 besondere, im Gesetze nicht ausdrücklich vorgesehene 
Billigkeitsgründe vorliegen, so kann die vorzeitige Entlassung von der dort bezeichneten 
Ersatzbehörde dritter Instanz genehmigt werden. Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb 
dieser Instanz entscheidet die in Betracht kommende Ministerialinstanz.“ 
G. v. 6. 5. 80 und 22. 7. 13 R.M. G. 5 53. 
s 87. 
Ziffer 6 erhält folgende Fassung: 
„Unteroffizierschüler, die nach Ablauf von einem Jahre (unter Berücksichtigung der im 
§*7, 1 enthaltenen Festsetzung) entlassen werden, sind zur Reserve ihrer Waffe (Infanterie) 
zu beurlauben. 
Im übrigen werden Unteroffizierschüler zur Disposition der Ersatzbehörden entlassen: 
auf sie finden die Bestimmungen des § 82, 2 a und b, 3, 4, 5 a bis d Anwendung. 
Die Entlassungen werden durch die Inspektion der Infanterieschulen verfügt. 
Durch eine derartige Entlassung wird die Verpflichtung zu vierjähriger aktiver Dienst. 
zeit gelöst." 
8 94. 
In Ziffer 4 Abs. 1 ist hinter „bescheinigt“ einzufügen „und dabei vermerkt, daß die Annahme ihre 
Gültigkeit verliert, wenn vor dem festgesetzten Einstellungstermin eine Mobilmachung erfolgt.“ 
8 W. 
In Ziffer 3 ist hinter Abs. 1 als neuer Absatz einzufügen: 
„Die Ersatz= und Hilfsersatzkommissionen sind für alle beim Ersatzgeschäfte wahrzu- 
nehmenden Obliegenheiten zuständig. Verstärkte Ersatz= und Hilfsersatzkommissionen werden 
nicht gebildet.“ 
§ 907. 
In Ziffer 2 fällt der letzte Satz fort. 
* 103. 
In Ziffer 6 Abs. 3 fällt der letzte Satz fort.
	        
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