Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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83. 
Die Herstellung und Aufbewahrung von Azetylen darf nicht in oder unter Räumen 
erfolgen, die häufig von Menschen betreten werden (vergl. jedoch 88 12 und 14. Bei Auf— 
stellung der Apparate über solchen Räumen muß der Fußboden wasserdicht sein. 
84. 
Am Entwickler jedes Azetylenapparats muß an leicht wahrnehmbarer Stelle ein Schild 
angebracht sein, welches den Namen oder die Firma und den Wohnort des Fabrikanten 
oder Lieferanten, das Jahr der Anfertigung, die laufende Fabrikationsnummer, den nutz— 
baren Inhalt des Gasbehälters (in Liter), die größte Dauerleistung in Stunden-Liter und 
gegebenenfalls die Nummer, unter der der Apparatentyp geprüft und vom Ministerium 
des Innern zugelassen ist, angibt. Bei Entwicklern, bei denen das Kalziumkarbid die Gas— 
glocke belastet, ist ferner das Höchstgewicht der zulässigen Gesamtbelastung anzugeben. 
85. 
(1) Die Azetylenapparate müssen in allen Teilen so hergestellt werden, daß sie hin- 
reichend gegen Formveränderung und gegen Rosten geschützt sowie gasdicht sind. 
(2) An den Apparaten dürfen keine aus Kupfer bestehenden Teilc angebracht sein. 
Die Verwendung von Kupferlegierungen ist zulässig. 
86. 
(1) Feststehende Azetylenapparate, d. h. solche, welche mit einer festverlegten Leitung 
verbunden sind oder bei beweglicher Leitung den Aufstellungsraum nicht wechseln, müssen 
in besonderen, ausschließlich den Zwecken des Betriebs der Apparate dienenden Räumen 
mit dichten Wänden und leichter Bedachung aufgestellt werden (vergl. jedoch 8§ 11, 12). 
Die Verschalung der Dachflächen oder die lose Auflegung einer leichten, mit schlechten 
Wärmeleitern bedeckten Zwischendecke ist gestattet. Gasbehälter dürfen im Freien auf- 
gestellt werden, wenn ihre Wasserabschlüsse gegen Einfrieren geschützt sind. 
(2) Die Apparatenräume müssen derart geräumig sein, daß die Apparate zugänglich sind.
	        
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