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in solchen Räumen müssen durch eine deutliche Angabe über ihren Stundenliter-
verbrauch an Azetylen gekennzeichnet werden.
d) Von offenem Lichte oder Feuerstellen müssen die Apparate mindestens 3 Meter
Abstand, und von anderen Azetylenapparaten mindestens 6 Meter Abstand haben.
§ 13.
(1) Bewegliche Azetylenapparate, d. h. solche, welche für wechselnde Betriebsstätten
bestimmt sind, dürfen nur im Freien aufgestellt werden; ihr Abstand von Feuerstellen
im Freien, von den Fenstern und Türen benachbarter Räume, in denen sich offenes Licht,
Feuerstellen oder leicht entzündliche Gegenstände befinden, sowie von Verbindungswegen
(Galerien, offenen Treppen) muß mindestens 5 Meter, nach der Länge des Gaswegs ge-
messen, betragen; der Aufstellungsort muß gegen den Zutritt unbefugter Personen ab-
gesperrt werden. Auf Fenster aus starkem Glase, die gasdicht und nicht öffenbar sind,
finden diese Bestimmungen keine Anwendung. Vor dem unvorsichtigen Gebrauche von
Feuer oder Licht in der Nähe beweglicher Apparate ist durch Anschlag zu warnen.
(2) Der Abstand von 5 Meter braucht bei der Benutzung von beweglichen Apparaten
im Freien für technische Zwecke (z. B. zum Schneiden, Schweißen) nicht eingehalten
zu werden, sofern der Apparat in einem geschlossenen fahrbaren Wagenkasten aufgestellt
wird, dessen Türen und Fenster von Feuerstellen abgewendet sind.
8 14.
Abweichend von § 13 können bewegliche Apparate für technische Zwecke (z. B. zum
Schneiden, Schweißen) bis zu 10 Kilogramm Kalziumkarbidfüllung vorübergehend in
Arbeitsräumen aufgestellt werden, wenn ihre Aufstellung im Freien aus örtlichen oder
technischen Gründen untunlich ist, und wenn nachstehende besondere Bedingungen erfüllt
werden:
a) Die Apparate müssen so gebaut sein, daß während ihrer Inbetriebsetzung und
ihres Betriebs kein Azetylen in irgendwie bedenklichen Mengen in den Aufstellungs-
raum entweichen kann; insbesondere muß der Gasbehälter die Gasausbeute aus
der ganzen im Apparat aufgespeicherten Menge Kalziumkarbid oder bei zuver-