Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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lässiger Unterteilung des Vorrats die der Teilmenge entsprechende Gasmenge 
aufnehmen können. 
b) Der Typ der Apparate einschließlich desjenigen der Wasservorlage muß fach— 
männisch, auch im Betriebe, geprüft und begutachtet sowie vom Ministerium des 
Innern für diesen Zweck besonders zugelassen sein. Die Übereinstimmung der 
einzelnen Apparate mit dem zugelassenen Typ ist durch amtliche Stempelung der 
Kupfernieten oder Zinntropfen, mit denen das Schild (§ 4) am Entwickler des 
Apparats zu befestigen ist, nachzuweisen. 
J) Sicherheitsrohre müssen ins Freie geführt werden; die Ausmündungsstellen müssen 
den Bestimmungen des § 8 entsprechen. 
§ 15. 
Kalkschlammgruben müssen im Freien angelegt werden. Bedeckte Gruben sind mit 
einer wirksamen Entlüftungsvorrichtung zu versehen, offene mit Geländer zu umgeben. 
Oberhalb, jedoch in der Nähe der Grube, ist ein Schild mit dem Verbote des Rauchens 
und des Umgehens mit glimmenden oder brennenden Gegenständen anzubringen. 
§ 16. 
Die Apparatenräume dürfen nur für die Zwecke des Betriebs der Apparate verwendet 
und von Unbefugten nicht betreten werden. Das Betreten der Räume mit Licht, die Be- 
nutzung von Feuerzeug sowie das Rauchen in ihnen ist verboten. Diese Verbote sind außen 
an den Eingangstüren durch Anschläge deutlich sichtbar zu machen. Sie beziehen sich nicht 
auf Arbeitsräume, innerhalb deren Apparate zu technischen Zwecken (z. B. zum Schneiden, 
Schweißen) benutzt werden dürfen. Das Betreten von Apparatenräumen mit elektrischen 
Hand= oder Taschenlampen ist gestattet. 
§ 17. 
In jedem Raume, in dem Azetylenapparate dauernd benutzt werden, muß an einer 
in die Augen fallenden Stelle eine Anweisung über die Behandlung der Apparate im regel- 
mäßigen Betrieb und bei Störungen in deutlicher, gegen zerstörende Einflüsse geschützter 
Schrift angeschlagen werden.
	        
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