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8 18.
Die Überwachung und Bedienung der Azetylenapparate darf nur durch zuverlässige,
mit der Einrichtung und dem Betriebe vertraute Personen erfolgen.
§ 19.
(1) Kalziumkarbid darf nur in wasserdicht verschlossenen Gefäßen gelagert werden
und muß gegen Zutritt von Wasser oder Feuchtigkeit geschützt sein.
(2) Die Gefäße müssen die Ausfschrift tragen: „Kalziumkarbid, vor Nässe zu schützen“.
(3) Die Anwendung von Entlötungsapparaten oder funkenreißender Instrumente
zum Offnen verlöteter Gefäße ist verboten.
(4) Nur eine dem voraussichtlichen Tagesverbrauch entsprechende Anzahl von Gefäßen
darf geöffnet sein. Geöffnete Gefäße sind mit wasserdicht schließenden oder übergreifenden,
wasserundurchlässigen Deckeln verdeckt zu halten.
§ 20.
In Apparatenräumen dürfen unter Beachtung der Vorschriften des § 19 bei Anlagen
bis zu 50 Kilogramm täglichem Kalziumkarbidverbrauch außer der für den Gebrauch
geöffneten Karbidbüchse höchstens 500 Kilogramm, bei größeren Anlagen höchstens 1 000
Kilogramm Kalziumkarbid gelagert werden.
§ 21.
Mengen bis zu 100 Kilogramm Kalziumkarbid dürfen unter Beachtung der Vorschriften
des § 19 ohne weitergehende Beschränkungen gelagert werden. Die Lagermenge kann
ausnahmsweise bis auf 200 Kilogramm erhöht werden, wenn der über 100 Kilogramm
hinausgehende Vorrat in luft= und wasserdicht verschlossenen Blechbüchsen aufbewahrt
wird und diese Büchsen nur verschlossen abgegeben werden.
8 22.
(1) Mengen über 100 Kilogramm bis zu 1.000 Kilogramm Kalziumkarbid dürfen nur
in trockenen, hellen und gut gelüfteten Räumen, die gegen den Zutritt von Wasser sicher
geschützt sind, unter Beachtung der Vorschriften des § 19 gelagert werden. Werden die
Räume geheizt, so darf die Heizung nur durch Einrichtungen geschehen, bei denen auch
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