Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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8 18. 
Die Überwachung und Bedienung der Azetylenapparate darf nur durch zuverlässige, 
mit der Einrichtung und dem Betriebe vertraute Personen erfolgen. 
§ 19. 
(1) Kalziumkarbid darf nur in wasserdicht verschlossenen Gefäßen gelagert werden 
und muß gegen Zutritt von Wasser oder Feuchtigkeit geschützt sein. 
(2) Die Gefäße müssen die Ausfschrift tragen: „Kalziumkarbid, vor Nässe zu schützen“. 
(3) Die Anwendung von Entlötungsapparaten oder funkenreißender Instrumente 
zum Offnen verlöteter Gefäße ist verboten. 
(4) Nur eine dem voraussichtlichen Tagesverbrauch entsprechende Anzahl von Gefäßen 
darf geöffnet sein. Geöffnete Gefäße sind mit wasserdicht schließenden oder übergreifenden, 
wasserundurchlässigen Deckeln verdeckt zu halten. 
§ 20. 
In Apparatenräumen dürfen unter Beachtung der Vorschriften des § 19 bei Anlagen 
bis zu 50 Kilogramm täglichem Kalziumkarbidverbrauch außer der für den Gebrauch 
geöffneten Karbidbüchse höchstens 500 Kilogramm, bei größeren Anlagen höchstens 1 000 
Kilogramm Kalziumkarbid gelagert werden. 
§ 21. 
Mengen bis zu 100 Kilogramm Kalziumkarbid dürfen unter Beachtung der Vorschriften 
des § 19 ohne weitergehende Beschränkungen gelagert werden. Die Lagermenge kann 
ausnahmsweise bis auf 200 Kilogramm erhöht werden, wenn der über 100 Kilogramm 
hinausgehende Vorrat in luft= und wasserdicht verschlossenen Blechbüchsen aufbewahrt 
wird und diese Büchsen nur verschlossen abgegeben werden. 
8 22. 
(1) Mengen über 100 Kilogramm bis zu 1.000 Kilogramm Kalziumkarbid dürfen nur 
in trockenen, hellen und gut gelüfteten Räumen, die gegen den Zutritt von Wasser sicher 
geschützt sind, unter Beachtung der Vorschriften des § 19 gelagert werden. Werden die 
Räume geheizt, so darf die Heizung nur durch Einrichtungen geschehen, bei denen auch 
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