Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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8 111. 
In Ziffer 1 erhält Abs. 4 folgende Fassung: 
„Die nächsten militärischen Vorgesetzten der Mannschaften des Beurlaubtenstandes sind 
der Feldwebel des Kompagniebezirkes oder die Feldwebel des Hauptmeldeamts oder Melde- 
amts, zu dessen Bezirke der Aufenthaltsort gehört, der Bezirksoffizier, der Kontrolloffizier 
und der Kommandeur des Landwehrbezirkes sowie deren Stellvertreter. Außerdem sind als 
Vorgesetzte der Personen des Beurlaubtenstandes alle Militärpersonen anzusehen, die auch 
im aktiven Dienste ihre Vorgesetzten sein würden.“ 
8 114. 
In Ziffer 1 b erhält Abs. 1 folgenden Zusatz: 
„Diese Befugnis darf der Bezirkskommandeur auf die ihm unterstellten Bezirksoffiziere über- 
tragen.“ 
In Ziffer 8 erhält Abs. 2 bis „“ folgenden Wortlaut: 
„Erfolgt nach der Abmusterung diesofortige Wiederanmusterung für dasselbe Schiff 
oder ein anderes Schiff derselben Linic oder Reederei, so kann die Meldung ganz unter- 
bleiben;" 
8 115. 
In Ziffer 1 erhält der letzte Absatz folgende Fassung: 
„An Tagen von Reichs- und Landtagswahlen sowie an Sonn. und Feiertagen finden 
Kontrollversammlungen nicht statt.“ 
Ziffer 3 erhält folgende Fassung: 
„Befreiungen von Unteroffizieren und Mannschaften von den Kontrollversammlungen 
können bei den Hauptmeldeämtern durch die Stabs- und Bezirksoffiziere, bei den Melde- 
ämtern durch die Bezirksoffiziere verfügt werden. Bei Behinderung dieser Offiziere erfolgt 
die Entscheidung durch den Bezirkskommandeur. Diesem bleibt auch die Entscheidung über 
alle Befreiungsgesuche von Offizieren, Sanitätsoffizieren, Veterinäroffizieren und oberen 
Beamten vorbehalten.“ 
& 117. 
Abs. 2 der Ziffer 3 fällt fort. 
122. 
In Ziffer 1 Abs.c ist hinter „Interesse“ einzufügen: 
„der öffentlichen Gesundheitspflege,“.
	        
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