251
zu werden, wenn die Aufstellung gemäß § 13 Abs. 2 in einem geschlossenen Wagenkasten
erfolgt.
§ 28.
(1) Die Zentralstelle für Gewerbe und Handel ist zur Zulassung von Ausnahmen von
den Bestimmungen dieser Verfügung für einzelne Fälle ermächtigt. Das Mini-
sterium des Innern behält sich vor, beim Vorliegen besonderer Verhältnisse solche Aus-
nahmen allgemein zuzulassen.
(2) Für die Ausführung der Typenprüfung von Azetylenapparaten, für die gemäß
§§ 12, 14, § 26 Ziff. 4 und 5 dieser Verfügung die Zulassung beantragt wird, ist die an-
liegende Prüfungsordnung (Anlage A) maßgebend. Wrt
9 29. *
(1) Der Besitzer einer Anlage zur Herstellung oder Verwendung von Azetylen ist
verpflichtet, soweit nicht die Ausnahmen des § 26 zutreffen, eine amtliche Prüfung der An-
lage durch Sachverständige zu gestatten, die hiezu nötigen Arbeitskräfte und Vorrichtungen
bereit zu stellen und die entstehenden Kosten der Prüfung zu tragen. Das Gleiche gilt,
wenn für die Anlage gemäß § 1 Abs. 5 eine erneute Anzeige erforderlich ist.
(2) Besteht gegen die Benützung der Anlage kein Anstand, so ist dem Besitzer eine
Bescheinigung hierüber auszustellen.
(3) Der Besitzer hat die Bescheinigung so aufzubewahren, daß sie dem zur Aussicht
über die Anlagen zuständigen Beamten jederzeit vorgelegt werden kann.
(4) Apparate, deren Typ von der zuständigen Behörde eines anderen Bundesstaates
nach Maßgabe des § 14 oder des § 26 Ziff. 4 und 5 zugelassen worden ist, sind bei vorüber-
gehender Inbetriebnahme in Württemberg keiner wiederholten Prüfung zu unterziehen,
sofern ihre Übereinstimmung mit dem geprüften und zugelassenen Typ einwandfrei,
insbesondere durch Stempelung des Schilds (88 4, 14) erkennbar ist.
§ 30.
(1) Sachverständige im Sinne dieser Verfügung sind:
1. die oberamtlichen Techniker, in Städten über 10 000 Einwohner auch die
örtlichen amtlichen Techniker; .
4