Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Anlage B 
(zu § 31). 
« 1 Gebührenordnung 
für die Antersuchungs- und Prüfstelle. (6 30 Abf. 2.) 
I. Die Untersuchungs-- und Prüfstelle ist berechtigt, nachstehende Gebührensätze für die ihr amtlich 
zugewiesenen Prüfungsgeschäfte zu erheben: 
Gebührenbetrag 
in 4 
1. Für die Vorprüfung eines Apparatentyps gemäß Ziff. II der Prüfungsordnung 20 
2. Für die technische Betriebsprüfung und fachmännische Begutachtung eines 
Apparatentyps 
à) nach Maßgabe des §& 12 oder § 14 dieser Verfügung oder beider, sofern derselbe Typ 
in Aussicht genommen it: ..... 180 
b) nach Maßgabe des § 26 Ziff. 4 dieser Verfügung, einschließlich der Prüfung der 
Patnnnonynynq.. . . ... 60 
c) nach Maßgabe des § 26 Ziff. 5 dieser Verfüung 40 
3. Für die zusätzliche Prüfung einer zweiten Größe desselben Typs nach Maßgabe der 
Ziff. III Abs. 2der Prüfungsornnggggg 60 
4. Für die erneute Prüfung eines abgeänderten Apparats nach Maßgabe der Ziff. VI Abs. 3 60 
5. Für die Prüfung einer Wasservorlttesns 20. 
II. Die Zusendung der Apparate an die Untersuchungs= und Prüfstelle, die Aufstellung und die 
Rücksendung derselben erfolgt auf Kosten des Antragstellers. 
 
	        
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