Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

259 
  
  
  
  
  
Anlage C 
(zu 1 31). 
Gebührenordnung 
für die Prüfung (Abnahme) von Szetylenanlagen. 
A. Schriftliche Gutachten ohne örtliche Besichtigung. 
1. Für die erstmalige schriftliche Begutactnga ... 6 M 
2. Für jede weitere Begutachhttngngngggg 3 M 
(bei Unvollständigkeit der Belege usw.) 
B. Gutachten mit örtlicher Besichtigung. 
. über 200 über 5ö00 über 1000 
bis 200 1 bis b0bo 1 bis 1000 1 bis 2000 
  
  
Dauerleistung in der Stunde 
  
  
  
für die 
Umfang der Anlagen rst wieder- erste wieder- erste wieder- erste wieder- 
erste holte holte holte holte 
Prüfung 
  
464 4% 4 A A « 
l 
I. Beleuchtungsanlagen: 
1 
1. Vollständige Prüfung der Anlage 
einschließlich der Systemprüfung s 
dekAppakate.......... 25115352045255530 
2. Teilweise Prüfung ausschließlich 
der Systemprüfung der Apparate 15 10 25 15 35 20 45 25 
II. Schweiß= und Schneidanlagen 10 10 15 10 20 15 25 20 
  
  
  
  
  
  
  
Bei Anlagen über 2000 Liter Dauerleistung wird der Zeitaufwand, die Stunde zu 5.M, mindestens 
aber der nach I oder II jeweilig zutreffende Höchstsatz berechnet. 
Besondere Reisekosten kommen neben den Gebühren nicht zur Erhebung. 
Die ermäßigten Sätze für wiederholte Prüfungen sind für jede infolge Verschuldens des Auftrag- 
gebers an dem festgesetzten Tage nicht ausgeführte oder nicht zu Ende geführte Prüfung zu erheben. 
Die Vergütung für die Prüfung und Stempelung der in 9§ 12, 14 und § 26 Ziff. 4 genannten 
Apparate zur Beglaubigung ihrer Ubereinstimmung mit den behäördlicherseits zugelassenen Typen 
(§ 30 Abs. 2) bleibt besonderer Regelung vorbehalten.
	        
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