Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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84. 
(1) Der Zulassungsantrag ist für jeden Bildstreifen besonders und unter Benützung des 
in der Anlage abgedruckten Kartenformulars für die Regel in doppelter Ausfertigung bei 
der Landesstelle einzureichen. In der auf der Rückseite des Formulars verlangten Beschrei- 
bung sind die auf dem Bildstreifen dargestellten Gegenstände und Vorgänge, bei sogenannten 
Dramen der Gang der Handlung möglichst vollständig anzugeben. Die Beamten der Landes- 
stelle werden auf Wunsch bei der Abfassung dieser Beschreibung behilflich sein, sofern 
dadurch nicht die Abwicklung des Prüfungsgeschäfts notleidet. 
(2) Das zu benützende Kartenformular muß genau 18 cm lang, 12 cm breit und auf dauer- 
haftem Leinenpapier gedruckt sein, dessen Farbe, wenn der Antrag sich auf die Zulassung 
des Bildstreifens auch für Jugendvorstellungen erstreckt, grün, im übrigen weiß ist. Auf 
Wunsch werden von der Landesstelle Geschäfte angegeben, bei denen vorschriftsmäßige 
Kartenformulare bezogen werden können. 
(3) Wird die Zulassung mehrerer nach demselben Negativ hergestellter Bildstreifen gleich— 
zeitig beantragt, so genügt es, wenn der Antrag für einen Bildstreifen in doppelter, für 
die übrigen in einfacher Ausfertigung eingereicht wird (vergl. 8 6 Abs. 2). 
(4 Ist für die Beschreibung auf der Rückseite des einfachen Kartenformulars nicht genügend 
Raum, so ist ein Formular mit angebogenem zweitem Blatt zu verwenden, in das nach Be- 
darf Einlagebogen eingeheftet werden können. 
85. 
(1) Die zugelassenen Bildstreifen werden gemessen und an beiden Enden durch Anbringung 
des Stempels der Landesstelle und der Zulassungsnummer gekennzeichnet (vergl. § 9 
Abs. 2). 
(2) Es liegt im eigenen Interesse der Lichtspielunternehmer, auf möglichste Schonung der 
gekennzeichneten Stellen des Bildstreifens bei dessen Gebrauch bedacht zu sein. Kommt bei 
einer Ausbesserung des Bildstreifens ein gestempeltes Stück in Wegfall, so empfiehlt es 
sich, dasselbe mit der Zulassungskarte aufzubewahren. 
Kur3 
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