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86.
(1) Die Zulassungskarte wird, für die Regel doppelt, in der Weise ausgefertigt, daß die
Verfügung der Landesstelle in das den Antrag enthaltende Kartenformular (8 4) einge-
tragen wird. Eine Fertigung wird dem Antragsteller ausgefolgt, die andere bleibt in der
Verwahrung der Landesstelle.
2) Werden mehrere nach demselben Negativ hergestellte Bildstreifen gleichzeitig zu-
gelassen, so erhält der Antragsteller für jeden eine Zulassungskarte mit besonderer Nummer,
die der dem Bildstreifen aufgestempelten Zulassungsnummer entspricht. Für die Registratur
des Landesstelle genügt eine Karte, die mit einem Vermerk über die Anzahl und die Zu-
lassungsnummern der ausgestellten gleichlautenden Karten versehen werden kann (vergl.
§ 4 Abs. 3).
87.
(1) Wer im Zusammenhang mit einem wissenschaftlichen oder belehrenden Vortrag
einzelne bewegte Lichtbilder öffentlich vorführen will, ist bezüglich dieser Vorführung
als von den Vorschriften des Gesetzes befreit anzusehen, wenn ihm eine Bescheinigung
der Landesstelle darüber ausgestellt ist, daß er den Vortrag und die darin vorzuführenden
Bildstreifen der Landesstelle angemeldet und diese nach Prüfung der Verhältnisse keinen
Grund gefunden hat, zu bezweifeln, daß es sich um einen wissenschaftlichen oder belehren-
den Vortrag handelt und daß die Vorführung der Bildstreifen einen Bestandteil desselben
bildet (Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes).
2) Der Antrag auf Erteilung einer solchen Bescheinigung ist einige Zeit vor dem be-
absichtigten Vortrag bei der Landesstelle in doppelter Fertigung einzureichen und muß
über folgende Punkte Aufschluß geben:
1. Name, Beruf und Wohnort des Vortragenden;
2. Gegenstand des Vortrags sowie Ort und Räumlichkeit, wo er gehalten werden soll;
3. Zahl und Inhalt der vorzuführenden Bildstreifen einschließlich solcher, die etwa
schon von der Landesstelle zugelassen sind. Wenn einzelne der nicht von der Landes-
stelle zugelassenen Bildstreifen schon von einer anderen Polizeibehörde geprüft