Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

271 
X 15. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Freitag, den 12. Juni 1914. 
Inhalt: 
Bekanntmachung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, betreffend die Aus- 
gabe einer neuen Württ. Postscheckordnung. Vom 3. Juni 1914. S. 271. 
  
Bekanntmachung des Ministeriums der answärtigen Augelegenheiten, Verkehrsabteilung, 
betreffend die Ausgabe einer neuen Württ. postscheckordnung. Vom 3. Juni 1914. 
Vom 1. Juli ds. Is. ab tritt an Stelle der unter dem 17. November 1908 erlassenen 
Postscheckordnung (Reg. Bl. 1908 S. 265) und der hiezu seither veröffentlichten Ande- 
rungen und Ergänzungen die nachstehende 
Bostscheckordnung, 
welche die Bestimmungen für den Postscheckverkehr innerhalb Württembergs enthält. 
I. Allgemeines. 
§ 1. 
1. Der Antrag auf Eröffnung eines Postscheckkontos ist an ein Postscheckamt oder an 
eine Postanstalt zu richten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.