Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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83. 
Telegraphische Zahlkarten. 
I. Zahlkarten bis 3 000 A können auf Antrag des Absenders dem Postscheckamt, bei 
dem das Konto des Empfängers geführt wird, telegraphisch übermittelt werden. Für die 
telegraphischen Zahlkarten gilt die Postordnung § 26 sinngemäß. 
II. Der Kontoinhaber wird durch das Postscheckamt von der Gutschrift in der gewöhn- 
lichen Weise (8 1, V) benachrichtigt. Auf Antrag des Absenders wird der Kontoinhaber 
von der Aufgabe-Postanstalt telegraphisch benachrichtigt. 
III. Besondere für den Empfänger bestimmte Mitteilungen hat der Absender auf dem 
Abschnitte der Zahlkarte niederzuschreiben; sie werden durch das Zahlkarten-Telegramm dem 
Postscheckamt mitgeteilt und von diesem in der gewöhnlichen Weise (81, v) an den Empfänger 
weitergegeben. Hat der Absender die telegraphische Benachrichtigung des Empfängers 
gewünscht, so werden die Mitteilungen in das Benachrichtigungs-Telegramm aufgenommen. 
IV. An Gebühren werden erhoben: 
1. die Zahlkartengebühr, 
2. die Telegrammgebühr für das Zahlkarten= und zutreffendenfalls für das 
besondere Benachrichtigungs-Telegramm, 
3. außerdem zutreffendenfalls das Porto, das Eilbestellgeld und die Einschreib- 
gebühr für die Beförderung der Telegramme von der Aufgabe-Postanstalt 
zur nächsten Telegraphenanstalt. 
Die Gebühr zu 1 wird vom Konto des Empfängers abgebucht, die Gebühren zu 2 und 
3 sind vom Absender zu entrichten. 
84. 
Überweisung von Postanweisungen und von Beträgen, die 
durch Postauftrag oder Nachnahme eingezogen worden sind. 
I. Der Kontoinhaber kann bei der Postanstalt, durch die er seine Postsendungen erhält, 
beantragen, daß die für ihn eingehenden Postanweisungen seinem Postscheckkonto gut- 
geschrieben werden.
	        
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