Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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VI. Die Vordrucke (V) können auch durch die Privatindustrie hergestellt werden; sie 
müssen in der Größe, Farbe und Stärke des Papiers sowie im Aufdrucke mit den amtlichen 
genau übereinstimmen. 
VII. Das Postscheckamt übersendet dem Kontoinhaber nach der Gutschrift des Betrags 
den Abschnitt der Zahlkarte. 
§ 5. 
ÜUberweisungen von einem anderen Postscheckkon to. 3 
I. Die für Kontoinhaber von anderen Kontoinhabern überwiesenen Beträge werden 
dem Konto des Empfängers gutgeschrieben. 
II. Das Postscheckamt übersendet dem Kontoinhaber nach der Gutschrift die Abschnitte 
der ÜUberweisungen (8§ 7, 110) und die Gutschriftzettel für Sammelüberweisungen (§ 7, 1). 
III. Auszahlungen. 
86. 
Allgemeines. 
I. Der Kontoinhaber kann über sein Guthaben, soweit es die Stammeinlage übersteigt, 
in beliebigen Teilbeträgen durch Überweisung auf ein anderes Postscheckkonto oder mittels 
Schecks jederzeit verfügen. 
II. An Gebühren werden erhoben 
1. für jede Überweisung von einem Postscheckkonto auf ein anderes 3 Pf. 
2. für jede Auszahlung eine feste Gebühr n 5 Tf. 
und im Fall Ziff. 2 eine Steigerungsgebühr von ½16 vom Tausend 
des auszuzahlenden Betrags. 
Die Gebühren zu 1 und 2 sind vom Auftraggeber zu entrichten. 
III. Zu Uberweisungen und Schecks dürfen nur die vom Postscheckamt bezogenen 
Vordrucke benutzt werden. 
IV. Der Kontoinhaber ist verpflichtet, die Vordrucke zu Uberweisungen und Schecks 
sorgfältig und sicher aufzubewahren. Er trägt alle Nachteile, die aus dem Verlust oder dem 
sonstigen Abhandenkommen sowie aus der mißbräuchlichen Benutzung der Vordrucke ent-
	        
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