Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

Wufster 11. 19 
Muster 11 zu § 67. 
  
Musterungsausweis. 
Der Militärpflichtige (Stand oder Gewerbe) (Vor- und Familiennamen) .. 
geboren am len 18 zu (Ort, Kreis oder Bezirksamt oder Amtshauptmannschaft, Regierungs- 
bezirk, Bundesstaat) 
  
  
  
erschien zur Musterung 
Vorläufige Entscheidung 
:7 
im Aushebungsbezirl. Brigade. hat der Ersatzkommission. Bemerkungen. 
* Nr. der alphabetischen . 
Jahre Lisie bezirk gemessen 
Angabe der Klasse 
" 
  
  
  
Erste Ausfertigung kostenfrei. Zweite Ausfertigung 50 Pfennig. 
Inhaber bleibt verpflichtet, sich in der Zeit vom 2.—15. Januar jedes Jahres unter Vorzeigung dieses 
Ausweises bei der Ortsbehörde zur Rekrutierungsstammrolle anzumelden. 
Die jährliche Anmeldung ist so lange zu wiederholen, bis Inhaber eine endgültige Entscheidung über 
seine Dienstverpflichtung durch die Ersatzbehörden erhalten hat, mithin entweder einem Truppen= oder Marine- 
teile zur Einstellung überwiesen oder durch Empfang eines besonderen Militärpapiers oder Scheines von der 
Wiederholung der Anmeldung entbunden ist. 
Wechselt Inhaber im Laufe eines der Jahre, in dem er sich zur Aufnahme in die Rekrutierungsstamm- 
rolle angemeldet oder anzumelden hat, den dauernden Aufenthaltsort oder Wohnsitz, so hat er es behufs 
Berichtigung der Rekrutierungsstammrolle sowohl beim Abgang der Behörde oder Person, die ihn in die 
Stammrolle aufgenommen hat, als auch nach Ankunft an dem neuen Orte derjenigen, die daselbst die Stamm- 
rolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden. 
Außerdem sind bei jeder Meldung etwa eingetretene Veränderungen des Gewerbes, Standes usw. 
anzuzeigen. 
Versäumnis der Meldefrist entbindet nicht von der Meldepflicht. 
Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, wird 
mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft. 
Jede geschehene Ab- und Anmeldung wird auf der Rückseite dieses Ausweises vermerkt; beim Ver- 
ziehen wird der Abmeldevermerk mit dem Orte „wohin“ versehen. 
Anmerkung. 
1. Die vorläufige Entscheidung der Ersatzkommission wird nur unterstempelt. 
2. Die Zugehörigkeit von Militärpflichtigen zur seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung ist in der Spalte 
„Bemerkungen“ ersichtlich zu machen. 
 
	        
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