Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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A. den Scheck bei der Kasse des Postscheckamts, das das Konto des Scheckaus— 
stellers führt, zur Einlösung vorlegen, 
oder verlangen, 
B. daß der Betrag einem Postscheckkonto gutgeschrieben, 
oder 
C. daß der Betrag des Schecks durch eine Postanstalt bar gezahlt werde. 
Im Falle C geschieht dies 
a) durch Zahlungsanweisung, wenn der Empfänger im Inlande wohnt, 
b) durch Postanweisung oder Wertbrief, wenn der Empfänger im Auslande 
wohnt. 
Im Falle zub wird der Betrag des Schecks um das Porto für die Postanweisung oder 
den Wertbrief gekürzt. Für die Uberweisung des Geldes durch telegraphische Zahlungs- 
anweisung gelten die Vorschriften unter &XI sinngemäß. 
IV. Gntrichtung der Gebühren. 
§ 10. 
1. Die Gebühren und die Preise für Vordrucke werden vom Konto des Zahlungs- 
pflichtigen abgebucht. 
II. Der Preis für unbrauchbar gewordene Vordrucke (1) wird nicht erstattet. 
Ul. Für Laufschreiben wegen Sendungen des Postscheckverkehrs (Zahlkarten, Über- 
weisungen, Schecks) wird dic in der Postordnung § 49 festgesetzte Gebühr erhoben. 
V. Portofreiheit und Portovergünstigung. 
11. 
1. Die Sendungen der Postscheckämter und Postanstalten an die Kontoinhaber, sowie 
die Sendungen dieser Amter und Postanstalten untereinander werden in Pofstscheckan- 
gelegenheiten portofrei befördert. Die Briefc der Kontoinhaber an die Postscheckämter 
unterliegen der Gebühr im Orts und Nachbarortsverkehr (§ 7, 1 A der Postordnung. 
Für die Versendung sind besondere Briefumschläge zu benutzen, die von den Pofstschec-
	        
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