Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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ämtern zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück an die Kontoinhaber verabfolgt werden. 
Die Umschläge können auch durch die Privatindustrie hergestellt werden; sie müssen in der 
Größe und Farbe des Papiers, sowie im Vordrucke mit den amtlichen genau übereinstimmen. 
II. Werden andere Briefumschläge benutzt, so unterliegen die Sendungen dem gewöhn- 
lichen Briefporto. 
VI. Anderungen in den Verhältnissen eines Rontoinhabers. 
9 12. 
I. Anderungen in den rechtlichen Verhältnissen eines Kontoinhabers, die für sein 
Konto von Bedeutung sind, müssen dem zuständigen Postscheckamt mitgeteilt und durch 
Vorlegung öffentlicher Urkunden nachgewiesen werden. Unterbleibt diese Mitteilung, so 
hat die Postverwaltung den etwa aus der Unkenntnis der eingetretenen Anderungen ent- 
stehenden Schaden nicht zu vertreten. 
II. Stirbt ein Kontoinhaber, so kann das Konto auf Antrag bis zu 6 Monaten — vom 
Tode des Kontoinhabers ab — weitergeführt werden. Zur Stellung des Antrags sind die 
Erben berechtigt, die sich durch Vorlegung des Testaments, der gerichtlichen Erbbescheinigung 
usw. ausweisen müssen. Ist ein Testamentsvollstrecker, ein Nachlaßpfleger oder Nachlaß- 
verwalter ernannt worden, so ist dieser zur Weiterführung des Kontos berechtigt. Auch 
kann ein Kontoinhaber eine Person oder mehrere zur Weiterführung des Kontos nach 
seinem Tode bevollmächtigen. 
III. Beträge, die beim Postscheckamt unter der Aufschrift des Verstorbenen eingehen, 
sind dem Konto gutzuschreiben, solange es nicht aufgehoben ist. 
IV. Die von dem Verstorbenen beim Postscheckamt niedergelegten Unterschriften 
(§ 6, v und Vl) verlieren ihre Gültigkeit, sobald der Tod des Kontoinhabers dem Postscheck- 
amt bekannt wird; bei Weiterführung des Kontos können sie jedoch von den Erben oder von 
den zur Weiterführung berechtigten Personen wieder in Kraft gesetzt werden. Die Unter- 
schriften der bei Lebzeiten des Kontoinhabers zur Weiterführung des Kontos nach dem Tode 
bevollmächtigten Personen (10) bleiben gültig, wenn sie nicht von den Erben widerrufen 
werden. Der Widerruf steht jedem einzelnen Erben zu.
	        
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