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(Spelz, Dinkel), einschließlich des zur menschlichen Ernährung dienenden Schrots
und Schrotmehls; Roggenmehl, einschließlich des zur menschlichen Ernährung
dienenden Roggenschrots und Roggenschrotmehls; anderem Mehl (aus Gerste,
Haber, Mais oder Menggetreide); Graupen (Rollgerste); Grieß; Flocken; Grütze
(aus Haber oder Gerste); Futterschrot; Futtermehl und Kleie aller Art
zu erfassen.
Als Getreidevorrat ist nicht nur ausgedroschenes Getreide anzusehen, sondern es sind
auch dicjenigen Getreidemengen nachzuweisen, die etwa noch unausgedroschen in Scheunen,
Schuppen usw. lagern, und zwar nach dem zu schätzenden Körner crtrage.
8 2.
Für die Aufnahme der Vorräte kommen in Betracht:
1. Landwirtschaftliche Betriebe mit 5 und mehr Hektar landwirtschaftlich
benützter Fläche (eigenes und gepachtetes Land zusammen einschließlich des ausge-
teilten Allmand= oder sonstigen Nutznießungslandes). Unter landwirtschaftlich be-
nützter Fläche ist zu verstehen die Fläche des Ackerlandcs, Gartenlandes (ohne
Ziergarten), der Wiesen, Weinberge, reichen Weiden, also unter Ausschluß der
Fläche von geringeren Weiden und Hutungen, von Wäldern, von Od= und Unland
und von sonstigen Flächen (Haus= und Hofraum, Wege, Gewässenz;
2. Gewerbliche Betriebe: Getreide-Mahl= und Schälmühlen; Bäßkereien,
Konditoreien, Pfefferküchler; Nudeln= und Makkaronifabriken; Nährmittel-
fabriken; Rollgerstefabriken; Malzkaffcefabriken; Weizen= und Maisstärkefabriken;
Mälzereien; Meiereien, Molkereien mit eigenem Viehstand; Mästereien und
Züchtereien ohne landwirtschaftlichen Betrieb; Brauereien; Branntweinbren=
nereien (mit Ausnahme der Obst= und Kleinbrenncreien — § 12, § 15 Abs. 1 des
Branntweinsteuergesetzes —) und Hefefabriken;
3. Handelsbetriebe: Handel mit Getreide und Mühlenfabrikaten, Hülsen-
früchten, Furage, Futter, Kolonialwaren; Konsumvereine; Warenhäuser, Getreide-
hallen und llagerhäuser, Handel mit Schlacht= und Nutzvieh; Pferdehandel;