Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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hat. Ist letzteres nicht der Fall, so sind die Vorräte von dem Verwalter der Lagerräume 
anzugeben. 
85. 
Die Ausführung der Erhebung (8 4) erfolgt gemeindeweise und liegt den Gemeinde- 
behörden ob. 
Der Feststellung durch die Gemeindebehörden unterliegen außerdem die Vorräte im 
Gewahrsam einer Kleinbahn; eine Erhebung der rollenden Vorräte einer Kleinbahn 
findet nicht statt. 
86. 
Der Ortsvorsteher hat die Zählkarten, je mit einem Briefumschlag (Fensterbrief— 
umschlag) versehen, den zur Angabe Verpflichteten spätestens bis zum 28. Juni auszu— 
händigen. 
Vor der Aushändigung hat der Ortsvorsteher sämtliche für die Gemeinde erforder- 
lichen Zählkarten auf der Vorderseite mit der Bezeichnung des Betriebs (bei Inhabern, 
welche landwirtschaftliche und andere Betriebe zusammen betreiben, unter Bezeichnung des 
hauptsächlichsten Betriebs) und auf der Rückseite mit den Angaben über Staat, Kreis, 
Oberamt und Gemeinde, ferner mit laufender Nummer, welche auch auf dem Briefum— 
schlag zu vermerken ist, Straße, Hausnummer und Namen des zur Angabe Verpflichteten 
(Firma) zu versehen. • 
Die gleichen Angaben sind von dem Ortsvorsteher in die Betriebsliste einzutragen, 
welche zur Kontrolle dient und in zwei Exemplaren auszufertigen ist. 
87. 
Sodann hat der Ortsvorsteher in den ersten Tagen des Monats Juli die Zählkarten, 
welche von den zur Angabe Verpflichteten so in den Briefumschlag (Fensterbriefumschlag 
einzuschließen sind, daß die Adresse von außen sichtbar ist, zu sammeln, nach den laufenden 
Nummern zu ordnen, auf ihre Vollzähligkeit zu prüfen und bis zum 15. Juli 1914 unver- 
letzt und sorgfältig verpackt nebst einem Exemplar der ausgefüllten Betriebsliste unmittel- 
bar an das Statistische Landesamt in Stuttgart einzusenden. Das
	        
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