Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Anderung des Regulativs für die Gewährung einer Entschädigung für Zeitversäumnis 
usw. an die Mitglieder der Handwerkskammern und ihrer Organe. Vom 22. Juni 1914. 
Durch ordnungsmäßige, vom Ministerium des Innern genehmigte Beschlüsse der 
Handwerkskammern Stuttgart, Ulm, Heilbronn und Reutlingen ist der § 2 des Regu- 
lativs für die Gewährung einer Entschädigung für Zeitversäumnis usw. an die Mitglieder 
der Handwerkskammern und ihrer Organe wie folgt geändert worden: 
„Taggeld wird gewährt den Vertretern der Handwerker und der Gesellen 
bei einer Zeitversäumnis 
bis zu 10 Stunden einschließlich für jede angefangene Stunde 75 Z), jedoch 
mindestens 1 .K, von mehr als 10 bis zu 24 Stunden 9 .K.“ 
Dies wird unter Hinweis auf die Anlage VII zu der Verfügung des Ministeriums 
des Innern vom 31. Oktober 1899 (Reg. Bl. S. 785), betreffend den Vollzug des 
Abschnitts III (Handwerkskammern) des Titels VI der Gewerbeordnung in der Fassung 
des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897, sowie auf die Bekanntmachung des Ministeriums 
des Innern vom 9. Oktober 1906 (Reg.Bl. S. 594), betreffend die Abänderung des 
genannten Regulativs, zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Stuttgart, den 22. Juni 1914. 
Fleischhauer. 
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Bekannimachung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens, 
betrefend die Genehmigung der Gustav Veigel-Stistung an der Technischen Hochschule in Stuttgart. 
Vom 20. Juni 1914. 
Seine Königliche Majestät haben am 19. Juni d. J. allergnädigst geruht, 
die Gustav Veigel-Stiftung an der Technischen Hochschule in Stuttgart zu 
genehmigen. 
Stuttgart, den 20. Juni 1914. 
Habermaas.
	        
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