Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

Unfall eines der Unfallfürsorge unterstellten Beamten Kenntnis erhalten, alsbald den Tat- 
bestand zu untersuchen. Den Beteiligten ist dabei Gelegenheit zu geben, selbst oder durch 
Vertreter ihre Interessen bei der Untersuchung zu wahren. 
(a) Aus der über die Untersuchung aufgenommenen Niederschrift müssen insbe- 
sondere entnommen werden können: 
a) der Name, die Dienststellung, die persönlichen und die Einkommensverhältnisse 
des Verletzten oder Getöteten; 
b) Veranlassung, Zeit, Ort, Hergang und Art des Unfalls, insbesondere ob der Unfall 
bei Ausübung des Dienstes oder nur aus Veranlassung desselben sich ereignet, 
ferner ob der Verletzte den Unfall etwa selbst vorsätzlich oder durch eigenes Ver- 
schulden herbeigeführt hat oder ob ein Verschulden einer dritten Person vorliegt; 
Zc) die Art der Verletzung und ihre voraussichtlichen Folgen für die Dienst= oder Er- 
werbsfähigkeit des Verletzten; 
(1) die wegen der Versorgung des Verletzten getroffenen Maßnahmen; 
e) im Falle der Tötung die Hinterbliebenen des Getöteten, denen Entschädigungs- 
ansprüche zustehen; 
I!) die Höhe der Unterstützungen und Renten, die der Verletzte aus der Reichs- 
versicherung bezieht oder von dem Arbeitgeber zu beanspruchen hat. 
(4) Nach Abschluß der Untersuchung sind die Akten mit den erforderlichen Belegen 
(ärztlichen Gutachten, Berechnung des Diensteinkommens, bei Tötung Auszug aus dem 
Familienregister) an die Verwaltung der Fürsorgekasse (Art. 18 des Gesetzes) einzu- 
senden. 
(0) Bei Tötungen und erheblicheren Verletzungen, bei denen Entschädigungsansprüche 
an die Fürsorgekasse in bestimmte Aussicht zu nehmen sind, ist der Verwaltung der Fürsorge- 
kasse unverzüglich, und ohne daß die Beendigung der Untersuchung abgewartet würde, 
eine Unfallanzeige vorzulegen. 
(60) Der Verwaltungsrat ist berechtigt, von der dem Verletzten oder Getöteten vorge- 
setzten Dienstbehörde eine etwa erforderliche Ergänzung der Untersuchung zu verlangen 
oder solche durch das Oberamt zu veranlassen; auch ist dem Verwaltungsrat in den Fällen
	        
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