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das jährlich abgeschlossen wird und zugleich als Rechnung dient, sowie ein Tag- und ein
Abrechnungsbuch.
(2) In das Abrechnungsbuch ist einzutragen, wieviel nach den Bestimmungen der Art. 2
bis 6 des Gesetzes jeder infolge eines dienstlichen Unfalls aus dem Dienst geschiedene Be-
amtc an Ruhegehalt und die Hinterbliebenen eines infolge eines solchen Unfalls gestorbenen
Beamten an Sterbegeld und Renten zu beanspruchen und wie viel sie erhalten haben;
außerdem sind hier die den genannten Personen nach Art. 17 des Gesetzes verwilligten
außerordentlichen Entschädigungen, die den Verletzten ersetzten Kosten der Kranken-
behandlung und die den hinterlassenen Witwen bei ihrer Wiederverheiratung gewährten
einmaligen Beihilfen vorzutragen. Soweit nach Art. 7 des Gesetzes der Anspruch des
Verletzten auf Ruhegehalt und auf Ersatz der Kosten der Krankenbehandlung oder der An-
spruch der Hinterbliebenen auf Sterbegeld auf eine Krankenkasse übergegangen ist, oder
wenn die von der Fürsorgekasse zu gewährenden Ruhegehalte oder Renten nach Art. 7
Abs. 2 Satz 1 oder Art. 15 Abs. 3 des Gesetzes zu kürzen sind, ist dies in dem Abrechnungs-
buch zu vermerken. Endlich ist in dem Abrechnungsbuch einzutragen, welche Einnahmen
im Einzelfall der Fürsorgekasse zukommen aus
a) den auf die Kasse übergegangenen Ansprüchen des Verletzten auf Unterstützung durch
den Arbeitgeber (Art. 7 Abs. 4 des Gesetzes),
b) den von der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte oder einer körperschaftlichen
Pensionsanstalt an die Fürsorgekasse abzuführenden Leistungen (Art. 10 Abs. 3
des Gesetzes),
c) den der Fürsorgekasse zukommenden Ersatzansprüchen (Art. 11 Abs. 2 und 3,
Art. 12 und Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes),
) dem Anteil der einzelnen Körperschaft an den von der Fürsorgekasse bezahlten
Ruhegehalten, Sterbegeldern und Renten (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes).
§ 7.
Alljährlich nach der Feststellung der für die Umlage des Bedarfs der Amtskörperschaft
zu erhebenden Summe aus dem Grund-, Gebäude= und Gewerbekataster, dem Kapital-