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Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend den Vollzug des Körperschaftspensionsgesetzes. Vom 30. Juni 1914.
Zum Vollzug des Körperschaftspensionsgesetzes vom 7. Mai 1914 (Reg.Bl. S. 195)
wird nachstehendes verfügt:
Anmeldung und Abmeldung der RKassenmitglieder;
Mitgliederlisten und Besoldungskataster.
81.
(1) Die Beamten und Unterbeamten der in Art. 2 des Gesetzes bezeichneten öffent-
lichen Körperschaften sowie der Orts= und Innungskrankenkassen sind, soweit sie zum Bei-
tritt zu der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte verpflichtet sind, bei dem Verwaltungs-
rat der Pensionskasse anzumelden. Bei Angestellten der Gemeinden erfolgt die Anmeldung
durch den Gemeinderat, bei denen der Ortsarmenverbände durch die Ortsarmenbehörde,
bei Angestellten der Amtskörperschaften durch den Bezirksrat, bei solchen von Gemeinde-
und Bezirksverbänden durch die Verbandsvertretung, bei Angestellten der Landarmen-
verbände durch den Ausschuß der Landarmenbehörde und bei den Krankenkassen durch den
Kassenvorstand je unter Vermittelung der Aufsichtsbehörde der Körperschaften.
E) Bei allen Beamten und Unterbeamten der in Abs. 1 aufgeführten Körperschaften
ist die Beitrittspflicht als gegeben anzunehmen, wenn feststeht, daß das Amt ihren Haupt-
beruf bildet und ihr pensionsberechtigtes Jahreseinkommen aus diesem Amt mindestens
400 .K beträgt. Bei Angestellten, die mehrere Amter bekleiden, ist die Frage der Beitritts-
pflicht nach den Verhältnissen des einzelnen Amts für sich genommen zu beantworten; eine
Ausnahme hievon tritt nur dann ein, wenn ein Angestellter mehrere Amter bekleidet,
von denen keines als hauptberufliches Amt in dem genannten Sinn anerkannt werden
kann, die Gesamtheit dieser Amter aber den Angestellten in demselben Umfang in Anspruch
nimmt wie ein einheitliches Hauptberufsamt. Nebenämter im Sinn des Art. 10 des Gesetzes
dürfen auch in dem letztgenannten Fall in das pensionsberechtigte Einkommen nicht ein-
bezogen werden.
3) Die Beitrittspflicht erstreckt sich auf die Beamten und Unterbeamten der Körper-