Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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(3 Nach dem Abschluß des in Abs. 1 und 2 bezeichneten Verfahrens hat die An— 
stellungsbehörde die Anmeldung mit ihrer eigenen Außerung über die Beitrittspflicht des 
Angestellten, die Höhe seiner pensionsberechtigten Bezüge und die Berechnung seiner 
pensionsberechtigten Dienstzeit unter Anschluß sämtlicher Akten und unter Beifügung der 
für den Eintrag im Besoldungskataster erforderlichen Angaben der Aufsichtsbehörde zu über- 
geben. Dieser ist zugleich anzuzeigen, ob der Angestellte kraft reichsgesetzlicher Verpflichtung 
oder Berechtigung bisher der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung angehört hat; 
zutreffendenfalls ist die neueste Quittungskarte des Angestellten anzuschließen. Die Auf- 
sichtsbehörde übergibt nach erfolgter Prüfung und nach Beseitigung etwaiger Anstände die 
sämtlichen Akten dem Verwaltungsrat der Pensionskasse. 
83. 
(1) Wenn die Anstellungsbehörde darüber im Zweifel ist, ob ein Angestellter verpflichtet 
ist, der Pensionskasse beizutreten, so kann sie entweder sofort das Anmeldungsverfahren 
nach den Vorschriften des § 2 einleiten oder zunächst unter Darlegung der in Betracht 
kommenden Verhältnisse des Angestellten durch Vermittelung der Aufsichtsbehörde an den 
Verwaltungsrat die Anfrage richten, ob das Anmeldungsverfahren einzuleiten ist. 
(2) Hält sich ein Angestellter in Abweichung von der Ansicht der Anstellungsbehörde 
für verpflichtet, der Pensionskasse beizutreten, oder unterläßt die Anstellungsbehörde die 
Anmeldung eines zum Beitritt verpflichteten Angestellten, so bleibt diesem freigestellt, bei 
dem Verwaltungsrat um Einleitung des Anmeldungsverfahrens nachzusuchen. 
84. 
Anträge von Angestellten der in Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes genannten Körperschaften 
und der Krankenkassen auf Befreiung vom Beitritt nach Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes sind bei 
der Anstellungsbehörde einzureichen, die sich bei der Vorlage solcher Anträge an die Auf- 
sichtsbehörde über die geltend gemachten Gründe und über ihre Zustimmung auszusprechen 
hat. Nach völliger Klarlegung der in Betracht kommenden tatsächlichen Verhältnisse über- 
mittelt die Aufsichtsbehörde die Anträge an den Verwaltungsrat, der sie mit gutächtlicher 
Außerung dem Ministerium des Innern zur Entscheidung vorlegt.
	        
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