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(3 Nach dem Abschluß des in Abs. 1 und 2 bezeichneten Verfahrens hat die An—
stellungsbehörde die Anmeldung mit ihrer eigenen Außerung über die Beitrittspflicht des
Angestellten, die Höhe seiner pensionsberechtigten Bezüge und die Berechnung seiner
pensionsberechtigten Dienstzeit unter Anschluß sämtlicher Akten und unter Beifügung der
für den Eintrag im Besoldungskataster erforderlichen Angaben der Aufsichtsbehörde zu über-
geben. Dieser ist zugleich anzuzeigen, ob der Angestellte kraft reichsgesetzlicher Verpflichtung
oder Berechtigung bisher der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung angehört hat;
zutreffendenfalls ist die neueste Quittungskarte des Angestellten anzuschließen. Die Auf-
sichtsbehörde übergibt nach erfolgter Prüfung und nach Beseitigung etwaiger Anstände die
sämtlichen Akten dem Verwaltungsrat der Pensionskasse.
83.
(1) Wenn die Anstellungsbehörde darüber im Zweifel ist, ob ein Angestellter verpflichtet
ist, der Pensionskasse beizutreten, so kann sie entweder sofort das Anmeldungsverfahren
nach den Vorschriften des § 2 einleiten oder zunächst unter Darlegung der in Betracht
kommenden Verhältnisse des Angestellten durch Vermittelung der Aufsichtsbehörde an den
Verwaltungsrat die Anfrage richten, ob das Anmeldungsverfahren einzuleiten ist.
(2) Hält sich ein Angestellter in Abweichung von der Ansicht der Anstellungsbehörde
für verpflichtet, der Pensionskasse beizutreten, oder unterläßt die Anstellungsbehörde die
Anmeldung eines zum Beitritt verpflichteten Angestellten, so bleibt diesem freigestellt, bei
dem Verwaltungsrat um Einleitung des Anmeldungsverfahrens nachzusuchen.
84.
Anträge von Angestellten der in Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes genannten Körperschaften
und der Krankenkassen auf Befreiung vom Beitritt nach Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes sind bei
der Anstellungsbehörde einzureichen, die sich bei der Vorlage solcher Anträge an die Auf-
sichtsbehörde über die geltend gemachten Gründe und über ihre Zustimmung auszusprechen
hat. Nach völliger Klarlegung der in Betracht kommenden tatsächlichen Verhältnisse über-
mittelt die Aufsichtsbehörde die Anträge an den Verwaltungsrat, der sie mit gutächtlicher
Außerung dem Ministerium des Innern zur Entscheidung vorlegt.