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zeit, für die sie zu entrichten waren, nicht stattfinden. Soweit im übrigen einem Kassen—
mitglied für eine anrechenbare frühere Dienstzeit nach Art. 41 Abs. 2 des Gesetzes die Nach-
bezahlung von Jahresbeiträgen obliegt, hat der Verwaltungsrat dem Zahlungspflichtigen
für deren Entrichtung eine angemessene Frist zu erteilen.
(2) In den Fällen des Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes ist der Zeitpunkt, zu dem die der Körper-
schaft obliegenden Geldleistungen an die Pensionskasse abzuführen sind, im Einzelfall zu
bestimmen.
88.
(1) Waltet in den angegebenen Beziehungen (88 6 und 7) kein Anstand ob, so erfolgt
sofort der Eintrag in das Besoldungskataster (§ 14).
(2) Liegt ein Anstand vor, so erteilt der Verwaltungsrat zunächst einen schriftlichen Be-
scheid und gibt hievon dem beteiligten Angestellten und der Anstellungsbehörde Kenntnis.
Der Eintrag in das Kataster erfolgt in diesem Fall erst, nachdem der erteilte Bescheid un-
anfechtbar geworden oder über die dagegen erhobene Beschwerde Entscheidung getroffen
ist (Art. 53 des Gesetzes).
89.
(1) Den zum Beitritt berechtigten Beamten und Unterbeamten (vergl. Art. 3 Abs. 1
bis 4 des Gesetzes) ist zu überlassen, ihre Beitrittserklärung unter gleichzeitiger Nach-
weisung ihrer für die Pensionsberechtigung in Betracht kommenden Bezüge und gegebenen-
falls unter Erhebung des Anspruchs auf Einrechnung einer früheren Dienstzeit im Sinne
des Art. 8 des Gesetzes bei dem Verwaltungsrat einzureichen.
(2) Erfolgt die Beitrittserklärung, so vernimmt der Verwaltungsrat die zuständige
Anstellungsbehörde über die Berechtigung des Angestellten zum Beitritt, über die Höhe
seiner pensionsberechtigten Bezüge und, soweit die Zulassung des Angestellten von der Zu-
stimmung der Körperschaft abhängig ist, darüber, ob sie mit dem Beitritt einverstanden ist.
Im übrigen finden, insbesondere auch im Fall der Erhebung eines Anspruchs auf Einrech-
nung früherer Dienstzeiten, die Vorschriften der §§ 2 und 6 bis 8 entsprechend Anwendung
(vergl. auch § 10).