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22.
(1) Sobald dem Verwaltungsrat eine Entschließung der zuständigen Behörde über die
Versetzung eines Kassenmitglieds in den Ruhestand oder seine Amtsenthebung wegen un-
verschuldeter Dienstunfähigkeit zukommt, hat er zu prüfen, ob diese Entschließung Anlaß
zur Beschwerdeerhebung an die Aufsichtsbehörde gibt. Ist dies der Fall, so muß wegen der
Beschwerdeerhebung alsbald Einleitung getroffen und das Kassenmitglied hievon verständigt
werden. Ergibt die Prüfung der Akten keinen Anstand, so setzt der Verwaltungsrat den
Ruhegehalt des Kassenmitglieds fest. Dasselbe hat zu geschehen, wenn die Gewährung eines
Ruhegehalts an ein nach Art. 49 Abs. 1 des Gesetzes bei der Pensionskasse freiwillig ver-
bliebenes Kassenmitglied in Frage steht und die Voraussetzung für die Verabfolgung eines
Ruhegehalts zutrifft. Nach Feststellung des Ruhegehalts oder der Bewilligungen für die
Hinterbliebenen erteilt der Verwaltungsrat den Bezugsberechtigten hierüber Bescheid und
übermittelt der Behörde, die über die Zuruhesetzung oder die Amtsenthebung entschieden
hatte, unter Rückgabe der Akten eine Ausfertigung des Bescheids, und ebenso, soweit es
sich um einen der in Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten kirchlichen Angestellten
handelt, der zuständigen Oberkirchenbehörde. Dem Kassier der Pensionskasse wird eine
schriftliche Anweisung zur Ausbezahlung der verwilligten Bezüge zugestellt, in der
die bezugsberechtigten Personen und die verwilligten Bezüge ihrem Betrag nach genau
zu bezeichnen sind; bei fortlaufenden Bezügen ist auch der Zeitpunkt ihres Beginns
fest zu bestimmen.
(2) Zugleich mit der in Abs. 1 genannten Eröffnung sind die Bezugsberechtigten davon
zu verständigen, daß sie, auch ohne nochmalige ausdrückliche Aufforderung, verpflichtet
seien, der Pensionskasse über alle Tatsachen Mitteilung zu machen, die auf die Höhe, den
Beginn und das Ende, die Kürzung oder Wiedergewährung ihrer Pension einen Einfluß
auszuüben geeignet sind, und daß sie, sofern die Pensionskasse für das Kassenmitglied oder
für den Verstorbenen Versicherungsbeiträge zur Versicherungsanstalt bezahlt hat, nament-
lich auch gehalten seien, von jedem Bezug, der ihnen aus Mitteln der Versicherungsanstalt
zukomme, der Pensionskasse Anzeige zu erstatten.