Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

315 
22. 
(1) Sobald dem Verwaltungsrat eine Entschließung der zuständigen Behörde über die 
Versetzung eines Kassenmitglieds in den Ruhestand oder seine Amtsenthebung wegen un- 
verschuldeter Dienstunfähigkeit zukommt, hat er zu prüfen, ob diese Entschließung Anlaß 
zur Beschwerdeerhebung an die Aufsichtsbehörde gibt. Ist dies der Fall, so muß wegen der 
Beschwerdeerhebung alsbald Einleitung getroffen und das Kassenmitglied hievon verständigt 
werden. Ergibt die Prüfung der Akten keinen Anstand, so setzt der Verwaltungsrat den 
Ruhegehalt des Kassenmitglieds fest. Dasselbe hat zu geschehen, wenn die Gewährung eines 
Ruhegehalts an ein nach Art. 49 Abs. 1 des Gesetzes bei der Pensionskasse freiwillig ver- 
bliebenes Kassenmitglied in Frage steht und die Voraussetzung für die Verabfolgung eines 
Ruhegehalts zutrifft. Nach Feststellung des Ruhegehalts oder der Bewilligungen für die 
Hinterbliebenen erteilt der Verwaltungsrat den Bezugsberechtigten hierüber Bescheid und 
übermittelt der Behörde, die über die Zuruhesetzung oder die Amtsenthebung entschieden 
hatte, unter Rückgabe der Akten eine Ausfertigung des Bescheids, und ebenso, soweit es 
sich um einen der in Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten kirchlichen Angestellten 
handelt, der zuständigen Oberkirchenbehörde. Dem Kassier der Pensionskasse wird eine 
schriftliche Anweisung zur Ausbezahlung der verwilligten Bezüge zugestellt, in der 
die bezugsberechtigten Personen und die verwilligten Bezüge ihrem Betrag nach genau 
zu bezeichnen sind; bei fortlaufenden Bezügen ist auch der Zeitpunkt ihres Beginns 
fest zu bestimmen. 
(2) Zugleich mit der in Abs. 1 genannten Eröffnung sind die Bezugsberechtigten davon 
zu verständigen, daß sie, auch ohne nochmalige ausdrückliche Aufforderung, verpflichtet 
seien, der Pensionskasse über alle Tatsachen Mitteilung zu machen, die auf die Höhe, den 
Beginn und das Ende, die Kürzung oder Wiedergewährung ihrer Pension einen Einfluß 
auszuüben geeignet sind, und daß sie, sofern die Pensionskasse für das Kassenmitglied oder 
für den Verstorbenen Versicherungsbeiträge zur Versicherungsanstalt bezahlt hat, nament- 
lich auch gehalten seien, von jedem Bezug, der ihnen aus Mitteln der Versicherungsanstalt 
zukomme, der Pensionskasse Anzeige zu erstatten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.