Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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(3) Nach dem Ablauf eines jeden Rechnungsjahres haben die Körperschaftsrechner spä- 
testens bis 20. April eine Abrechnung in doppelter Ausfertigung an die Pensionskasse für 
Körperschaftsbeamte einzusenden, welche die Abrechnung auf Grund ihrer Abrechnungs- 
bücher (vergl. §§ 58 und 59) prüft, die eine Ausfertigung zu ihren Akten nimmt, die andere 
aber unter Beischluß des noch unbeglichenen Restbetrags der geleisteten Vorschüsse an 
die Körperschaftskasse zurückgibt. 
8 256. 
Zum Zweck der Feststellung, ob die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen nach 
den Art. 15 bis 17, Art. 20 Abs. 5, Art. 21 Abs. 3, Art. 24 und 25 des Gesetzes ein Ruhe- 
gehalt oder eine Pension einzuziehen ist oder ganz oder teilweise zu ruhen hat, fordert die 
Kasse, die solche Bezüge an den Bezugsberechtigten auszubezahlen hat, bei der Verabfolgung 
des Teilbetrags für den letzten Monat des Jahres eine ausdrückliche Erklärung des Ruhe- 
gehalts= oder Pensionsempfängers darüber ein, ob und zutreffendenfalls in welchem Be- 
trag er ein weiteres Diensteinkommen, einen weiteren Ruhegehalt oder eine anderweitige 
Versorgung im Sinne der genannten Bestimmungen bezieht. Die von den Pensionären 
oder den Hinterbliebenen eines früheren Kassenmitglieds abgegebenen Erklärungen sind, 
soweit möglich, auf ihre Richtigkeit zu prüfen, wenn ein Anstand sich nicht ergibt, zu be- 
glaubigen und unter Anschluß einer Außerung darüber an den Kassier der Pensionskasse 
einzusenden, ob nicht sonstige Tatsachen vorliegen, auf Grund deren nach den oben genannten 
Bestimmungen eine Einziehung oder Kürzung des Ruhegehalts oder einer Pension 
einzutreten hat. Wird die Pension von der Pensionskasse unmittelbar ausbezahlt, so er- 
folgt die erforderliche Feststellung auf Ansuchen der Pensionskasse durch die Ortsbehörde 
des Wohnorts des Bezugsberechtigten. 
Verhältnis der Pensionskasse zur Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung. 
§ 26. 
1) Das in §§ 46 f. der Verfügung des Ministeriums des Innern zum Vollzug der Reichs- 
versicherungsordnung vom 26. Oktober 1912 (Reg.Bl. S. 788) angeordnete Einzugs- 
verfahren findet auf die kraft gesetzlicher Verpflichtung der Invaliden= und Hinterbliebenen-
	        
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