Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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versicherung angehörenden Mitglieder der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte keine An— 
wendung. Für diese Kassenmitglieder haben die Anstellungsbehörden nach den Vorschriften 
der 88 1426 bis 1431 der Reichsversicherungsordnung die Beiträge zur Invaliden= und 
Hinterbliebenenversicherung durch Erwerb der den geschuldeten Beiträgen entsprechenden 
Marken aus eigenen Mitteln und durch Einklebung in die Quittungskarte zu entrichten. 
(2) Gehört ein Kassenmitglied auf Grund mehrerer Dienstverhältnisse, die je für sich 
die Verpflichtung zum Beitritt zur Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung begründen, 
der Pensionskasse an, so hat mangels anderweitiger Vereinbarung die Entrichtung der Bei- 
träge zur Versicherungsanstalt die Anstellungsbehörde derjenigen Körperschaft zu über- 
nehmen, aus deren Mitteln dem Angestellten das höhere Einkommen zufließt und bei 
gleichem Einkommen die Anstellungsbehörde, der die Entrichtung vom Verwaltungsrat 
der Pensionskasse zugewiesen wird. 
(3) Die Einklebung der Marken in die Quittungskarten hat spätestens in der letzten 
Wochejeden Kalendervierteljahrs, und wenn das Dienstverhältnis im Laufe eines Kalender- 
vierteljahrs sich löst, bei Ablauf des Dienstverhältnisses zu erfolgen. 
§ 27. 
Die Pensionskasse hat der Körperschaft, bei der die in § 26 genannten versicherungs- 
pflichtigen Mitglieder der Pensionskasse angestellt sind, die zur Versicherungsanstalt zu 
entrichtenden Beiträge in der gesetzlichen Lohnklasse auf Nachweis im vollen Umfang zu 
erstatten. Der Ersatz findet auf dem Weg der Anrechnung auf die von der Körperschaft 
an die Pensionskasse abzuführenden Geldbeträge statt. Eine anteilmäßige Beiziehung der 
versicherungspflichtigen Angestellten zu den Versicherungsbeiträgen wird die Körperschaft 
am besten unterlassen; wo sie aber stattgefunden hat, ist dem Angestellten nach der Erstattung 
der Beiträge durch die Pensionskasse der ihn treffende Anteil gegen Bescheinigung zurück- 
zubezahlen. 
8 28. 
() Mit der Übernahme der unmittelbaren Entrichtung der Beiträge für ein ver- 
sicherungspflichtiges Mitglied der Pensionskasse (8 26) hat die Körperschaft die Zahl und 
die Lohnklassen der Beitragsmarken festzustellen, die für den Angestellten vor seiner Auf-
	        
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