Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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nahme in die Körperschaftspensionskasse entrichtet wurden. Von dem Ergebnis dieser 
Feststellung ist dem Angestellten mit dem Bemerken urkundlich Eröffnung zu machen, daß 
die Kosten seiner ferneren Versicherung bei der Versicherungsanstalt von der Pensions- 
kasse werden getragen werden, daß ihm und seinen Hinterbliebenen gleichwohl spätere 
Leistungen der Versicherungsanstalt unverkürzt werden zugute kommen, daß aber die 
Pensionskasse, sofern sie später an ihn einen Ruhegehalt oder an seine Hinterbliebenen einen 
Sterbenachgehalt oder Witwen= und Waisenpensionen zu entrichten habe, zu einer Kürzung 
dieser Bezüge nach Maßgabe der Art. 33 und 34 des Gesetzes schreiten werde. 
2) Falls der Angestellte schon vor seiner Aufnahme in die Pensionskasse in einem be- 
amtenrechtlichen Dienstverhältnis zu einer der in Art. 2 und Art. 3 Abs. 2, 3 und 7 des 
Gesetzes genannten Körperschaften stand oder als persönlicher Gehilfe eines Beamten dieser 
Körperschaften beschäftigt war, so ist — abgesehen von etwa einbezahlten Zusatzmarken — 
die Zahl und der Wert der in der genannten Zeit für den Angestellten entrichteten Ver- 
sicherungsbeiträge festzustellen und in gleicher Weise unter dem Anfügen zur Kenntnis des 
Kassenmitglieds zu bringen, daß ihm der Wert dieser Beiträge von der Pensionskasse werde 
ersetzt werden und diese Erstattung lediglich von der in Abs. 1 genannten Folge begleitet 
sei. Im weiteren ist die Aufstellung dem Verwaltungsrat der Pensionskasse zur Prüfung 
und Anerkennung der Ersatzpflicht mitzuteilen. Die Erstattung früherer Versicherungs- 
beiträge an das Kassenmitglied erfolgt auf dem Wege der Anrechnung auf die Beitrags- 
leistungen des Kassenmitglieds zur Pensionskasse. 
8 29. 
Wünscht ein versicherungspflichtiges Mitglied der Pensionskasse seine Versicherung in 
einer höheren als der gesetzlichen Lohnklasse oder will es von der freiwilligen Zusatzver- 
sicherung Gebrauch machen, so hat die Anstellungsbehörde einem dahingehenden Antrag 
des Angestellten stattzugeben; der Angestellte hat diesfalls den Betrag, um den die ver- 
wendeten Beitragsmarken die gesetzlichen Beiträge übersteigen, oder den Wert der Zusatz- 
marken in den von der Anstellungsbehörde bestimmten Zeiträumen dieser entweder bar 
oder im Weg der Aufrechnung auf sein Diensteinkommen zu ersetzen.
	        
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