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und gegebenenfalls innerhalb eines beamtenrechtlichen Dienstverhältnisses zu einer der
in Art. 2 und Art. 3 Abs. 2, 3 und 7 des Gesetzes genannten Körperschaften entrichtet wurden,
nach Zahl und Wert festzustellen. Dem Kassenmitglied ist von dem Ergebnis Eröffnung zu
machen; außerdem sind dem Angestellten nach Art. 32 des Gesetzes die früheren Beiträge
zu erstatten. Bei Beamten, die der Pensionskasse schon vor dem 1. Juli 1914 angehörten
und in dieser Zeit zur Erfüllung der Wartezeit oder behufs der Aufrechterhaltung oder des
Wiederauflebens der Anwartschaft auf Rentengenuß aus eigenen Mitteln die vollen Bei-
träge zur Versicherungsanstalt bezahlt hatten, kann der Verwaltungsrat die Versicherung
auf Rechnung der Pensionskasse nur mit ihrer freien Zustimmung übernehmen; der in
Art. 37 des Gesetzes vorgesehene Zwang ist ihnen gegenüber nicht anwendbar (Art. 63
Abs. 2 des Gesetzes).
8 32.
In den Fällen der §§ 30 und 31 erfolgt die Ausstellung und der Umtausch der Quit—
tungskarten durch den Verwaltungsrat der Pensionskasse. Ihm liegt auch der Erwerb der
zur Durchführung der übernommenen Versicherung erforderlichen Beitragsmarken und die
Einklebung in die Quittungskarten ob. Wegen der Anträge eines Kassenmitglieds auf seine
Versicherung in einer höheren als der in Art. 31 Abs. 2 des Gesetzes vorgeschriebenen Lohn-
klasse oder auf die Einklebung von Zusatzmarken gelten die in § 29 getroffenen Anordnungen
entsprechend. Anträge der genannten Art hat die Anstellungsbehörde dem Verwaltungs-
rat zu übermitteln; die Ablieferung der besonderen Leistungen der Kassenmitglieder für die
Versicherung in einer höheren Lohnklasse oder für die Zusatzversicherung an die Pensions-
kasse erfolgt mit der Einsendung der sonstigen eingezogenen, für die Pensionskasse be-
stimmten Gelder.
g 33.
(1) Ist für ein Mitglied der Pensionskasse, für das diese nach Art. 31 des Gesetzes Bei-
träge zur Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung getragen hat, aus Mitteln der
Pensionskasse ein Ruhegehalt angewiesen worden, so hat der Verwaltungsrat hievon dem
Vorstand der Versicherungsanstalt mit dem Ersuchen Kenntnis zu geben, dem Verwaltungs-
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