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rat Mitteilung zu machen für den Fall, daß eine Invaliden-, Kranken= oder Altersrente dem
Pensionär verwilligt oder seinen Angehörigen überwiesen werden sollte.
(2) Tritt ein solcher Pensionär in den Genuß einer Rente aus den Mitteln der Ver-
sicherungsanstalt, so hat der Kassier der Pensionskasse den Betrag festzustellen, um den der
Ruhegehalt nach den Bestimmungen des Art. 33 des Gesetzes zu kürzen ist. Das Ergebnis
ist dem Angestellten unter genauer Angabe der Berechnungsgrundlagen zu eröffnen. Über
etwaige Erinnerungen des Pensionärs gegen den berechneten Abzug hat der Verwaltungs-
rat zu entscheiden, worauf der Kassier die Kürzung zu vollziehen hat.
(6) Stirbt ein im aktiven Dienst oder im Genuß eines Ruhegehalts stehendes Mitglied
der Pensionskasse, für das die Kasse nach Art. 31 des Gesetzes Beiträge entrichtet oder ersetzt
hatte, unter Hinterlassung einer Witwe oder ehelicher Kinder, so ist nach der Vorschrift in
Abs. 2 festzustellen, ob und inwieweit eine Kürzung des Sterbenachgehalts und der Pen-
sionen der Hinterbliebenen nach Art. 34 und Art. 35 Abs. 3 des Gesetzes einzutreten hat.
(4) Eine mit den Interessen des Pensionärs oder seiner Hinterbliebenen unverträgliche
Verzögerung der Ausbezahlung des Ruhegehalts, Sterbenachgehalts und der Hinter-
bliebenenpensionen darf durch die in Abs. 1 bis 3genannten Feststellungen nicht herbeigeführt
werden. Erforderlichenfalls sind die Bezüge unter vorläufiger Zurückbehaltung eines Be-
trags auszubezahlen, um den die Ansprüche der Bezugsberechtigten voraussichtlich zu kürzen
sein werden.
§ 34.
(1) Sind einem Kassenmitglied, für das die Pensionskasse nach Art. 31 und 32 des
Gesetzes Beiträge entrichtet oder ersetzt hat, oder seinen Hinterbliebenen nach Art. 42 des
Gesetzes die von dem Angestellten bezahlten Eintrittsgelder und Jahresbeiträge ganz oder
teilweise zurückzugeben, so ist der Wert der von der Pensionskasse getragenen oder ersetzten
Versicherungsbeiträge festzustellen und zur Kenntnis des Forderungsberechtigten zu bringen.
Die im Besitz der Anstellungsbehörde oder der Pensionskasse befindlichen Aufrechnungs-
bescheinigungen und Quittungskarten sowie der Rest der an den Bezugsberechtigten zurück-
zugebenden Eintrittsgelder und Jahresbeiträge werden nach der Anerkennung der abzugs-
fähigen Versicherungsbeiträge ausgefolgt.