Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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rat Mitteilung zu machen für den Fall, daß eine Invaliden-, Kranken= oder Altersrente dem 
Pensionär verwilligt oder seinen Angehörigen überwiesen werden sollte. 
(2) Tritt ein solcher Pensionär in den Genuß einer Rente aus den Mitteln der Ver- 
sicherungsanstalt, so hat der Kassier der Pensionskasse den Betrag festzustellen, um den der 
Ruhegehalt nach den Bestimmungen des Art. 33 des Gesetzes zu kürzen ist. Das Ergebnis 
ist dem Angestellten unter genauer Angabe der Berechnungsgrundlagen zu eröffnen. Über 
etwaige Erinnerungen des Pensionärs gegen den berechneten Abzug hat der Verwaltungs- 
rat zu entscheiden, worauf der Kassier die Kürzung zu vollziehen hat. 
(6) Stirbt ein im aktiven Dienst oder im Genuß eines Ruhegehalts stehendes Mitglied 
der Pensionskasse, für das die Kasse nach Art. 31 des Gesetzes Beiträge entrichtet oder ersetzt 
hatte, unter Hinterlassung einer Witwe oder ehelicher Kinder, so ist nach der Vorschrift in 
Abs. 2 festzustellen, ob und inwieweit eine Kürzung des Sterbenachgehalts und der Pen- 
sionen der Hinterbliebenen nach Art. 34 und Art. 35 Abs. 3 des Gesetzes einzutreten hat. 
(4) Eine mit den Interessen des Pensionärs oder seiner Hinterbliebenen unverträgliche 
Verzögerung der Ausbezahlung des Ruhegehalts, Sterbenachgehalts und der Hinter- 
bliebenenpensionen darf durch die in Abs. 1 bis 3genannten Feststellungen nicht herbeigeführt 
werden. Erforderlichenfalls sind die Bezüge unter vorläufiger Zurückbehaltung eines Be- 
trags auszubezahlen, um den die Ansprüche der Bezugsberechtigten voraussichtlich zu kürzen 
sein werden. 
§ 34. 
(1) Sind einem Kassenmitglied, für das die Pensionskasse nach Art. 31 und 32 des 
Gesetzes Beiträge entrichtet oder ersetzt hat, oder seinen Hinterbliebenen nach Art. 42 des 
Gesetzes die von dem Angestellten bezahlten Eintrittsgelder und Jahresbeiträge ganz oder 
teilweise zurückzugeben, so ist der Wert der von der Pensionskasse getragenen oder ersetzten 
Versicherungsbeiträge festzustellen und zur Kenntnis des Forderungsberechtigten zu bringen. 
Die im Besitz der Anstellungsbehörde oder der Pensionskasse befindlichen Aufrechnungs- 
bescheinigungen und Quittungskarten sowie der Rest der an den Bezugsberechtigten zurück- 
zugebenden Eintrittsgelder und Jahresbeiträge werden nach der Anerkennung der abzugs- 
fähigen Versicherungsbeiträge ausgefolgt.
	        
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