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(2) Entsprechend der in Abs. 1 getroffenen Anordnung ist wegen der Feststellung des
von der Pensionskasse zurückzubehaltenden Betrags zu verfahren, wenn es sich um den Ab-
zug der von der Pensionskasse getragenen Versicherungsbeiträge an Ruhegehalten nach
Art. 35 Abs. 2 des Gesetzes handelt.
35.
(1) Die Berechnung des unter den Voraussetzungen des Art. 37 des Gesetzes abzugs-
fähigen Teils an den Ruhegehalten, Sterbenachgehalten und den Pensionen hat zugleich
mit der Feststellung der Ansprüche der Bezugsberechtigten an die Pensionskasse, im Falle
des Art. 37 Abs. 3 des Gesetzes nach Einlauf der ablehnenden Erklärung der Hinterbliebenen
zu erfolgen. Uber die Höhe des zurückzubehaltenden Teilbetrags ist den Bezugsberechtigten
Eröffnung zu machen.
(2) Sofern sich die Festsetzung der abzugsfähigen Beträge über den für die Ausbe-
zahlung der Ruhegehalte, Sterbenachgehalte und Pensionen vorgeschriebenen Termin
hinaus verzögern sollte, hat die Pensionskasse die Bezüge unter vorläufiger Zurückbehaltung
eines Teilbetrags auszubezahlen, welcher der voraussichtlichen Kürzung annähernd ent-
spricht.
8 36.
(1) Kommt zur Kenntnis einer Anstellungsbehörde, daß ein ihr unterstelltes Mitglied
der Pensionskasse während der altiven Dienstzeit eine Alters-, Invaliden- oder Krankenrente
bezieht oder eine solche Rente nach § 1312 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung seinen
Angehörigen überwiesen ist, somuß hievon dem Verwaltungsrat der Pensionskasse Kenntnis
gegeben werden. Dieser hat, soweit die Voraussetzungen des Art. 38 des Gesetzes vorliegen,
den Betrag festzustellen, den die Körperschaft an die Pensionskasse abzuführen hat und an
den von ihr dem Angestellten zu gewährenden Dienstbezügen abzuziehen berechtigt ist.
(2) Stirbt ein noch im aktiven Dienst stehendes Mitglied der Pensionskasse, für das die
Kasse die Beiträge zur Versicherungsanstalt getragen hat, so hat der Kassier der Pensions-
kasse festzustellen, ob und welche Bezüge den Hinterbliebenen aus Mitteln der Versicherungs-
anstalt zukommen; gegebenenfalls ist der Betrag festzustellen, den die Körperschaft nach