Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Art. 38 Abs. 2 des Gesetzes an die Pensionskasse abliefern muß, aber ihrerseits an dem nach 
Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes weiter zu verabfolgenden Gehalt abziehen kann. 
(3) Die Zusendung der in Abs. 1 und 2 genannten Beträge erfolgt zugleich mit den 
übrigen Ablieferungen an die Pension kasse. 
§ 37. 
(1) Der Vorstand der Versicherungsanstalt Württemberg ist gehalten, von allen einem 
Mitglied der Pensionskasse aus Mitteln der Versicherungsanstalt zufließenden Bezügen dem 
Verwaltungsrat Mitteilung zu machen. 
(2) Wenn ein Mitglied der Pensionskasse, für das diese die Versicherungsbeiträge nach 
Art. 31 und 32 übernommen hat, während der aktiven Dienstzeit oder nach der Einsetzung 
in einen Ruhegehalt in den Bezirk einer anderen Versicherungsanstalt verzieht, so ersucht der 
Verwaltungsrat die für den neuen Wohnort zuständige Versicherungsanstalt, ihm von 
etwaigen bei dieser einlaufenden Anträgen des Kassenmitglieds auf die Verwilligung einer 
Rente Kenntnis zu geben. Ebenso ist bei der Wohnungsnahme eines pensionsberechtigten 
Hinterbliebenen eines solchen Kassenmitglieds in dem Bereich einer anderen Versicherungs- 
anstalt diese um eine Mitteilung für den Fall anzugehen, daß ihr ein Antrag des Hinter- 
bliebenen auf die Verwilligung einer Rente zugeht. 
Berechnung und Einzug der Eintrittsgelder, Jahresbeitrüge, Zuschüsse und Umlagen. 
8 38. 
(1) Auf Grund der Einträge im Besoldungskataster wird im Auftrag des Verwaltungs- 
rats vom Kassier der Pensionskasse der Betrag des Eintrittsgelds oder einer etwaigen Er- 
höhung desselben, des Jahresbeitrags und der etwa zu leistenden Nachzahlungen und Zu- 
schüsse (Art. 40, Art. 41 Abs. 2, Art. 49 Abs. 3 und 6, Art. 60 Abs. 2, Art. 67 bis 69 des 
Gesetzes) berechnet und unter Beachtung der bestehenden Vorschriften der Betrag bestimmt, 
der hienach von den Kassenmitgliedern zu entrichten ist. Außerdem ist die Höhe der von der 
Körperschaft nach Art. 44 des Gesetzes zu zahlenden Zuschüsse und gegebenenfalls der von 
ihr nach Art. 8 Abs. 2, Art. 38 und Art. 45 des Gesetzes an die Pensionskasse abzuführenden 
außerordentlichen Leistungen festzustellen.
	        
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