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(2) Von dem Ergebnis dieser Berechnung wird der zuständigen Körperschaftsbehörde
mit dem Ersuchen Mitteilung gemacht, es zur Kenntnis des zahlungspflichtigen Mitglieds
zu bringen, soweit es dieses berührt, und den Körperschaftsrechner mit entsprechender
Weisung wegen des Einzugs der geschuldeten Beträge zu versehen. Den der Pensionskasse
nach dem Ausscheiden aus dem Dienst freiwillig angehörenden Mitgliedern (Art. 49 des
Gesetzes) ist der geschuldete Betrag unmittelbar mitzuteilen.
(3) Wird gegen die Berechnung des Kassiers von der Körperschaft oder dem Kassen—
mitglied Widerspruch erhoben, so entscheidet hierüber der Verwaltungsrat der Kasse.
() Tritt ein Kassenmitglied in den pensionsberechtigten Dienst einer Körperschaft mit
eigener Pensionsanstalt über, so hat der Kassier der Pensionskasse nach Weisung des Ver—
waltungsrats die von dem Kassenmitglied bisher bezahlten und ihm nicht wiedererstatteten
Eintrittsgelder und Beiträge ohne Zinsenberechnung der die Pensionslast übernehmenden
Kasse auf deren Anfordern alsbald insoweit auszufolgen, als diese Pensionsanstalt die Über-
weisung nach Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes beanspruchen kann und die Pensionskasse nach Art.
35 des Gesetzes nicht zum Abzug der von ihr geleisteten Versicherungsbeiträge berechtigt ist.
Das ausgeschiedene Kassenmitglied ist hievon zu benachrichtigen.
8 39.
(1) Die Körperschaftsrechner haben von den im Amte befindlichen Kassenmitgliedern
die geschuldeten Beträge nach der ihnen erteilten Anweisung mittels Abzugs an dem Gehalt
zu erheben, und zwar die Eintrittsgelder und Nachzahlungen in gleichen, den Terminen der
Gehaltszahlung entsprechenden Teilbeträgen, sofern nicht der Angestellte vorzieht, den
ganzen Betrag sofort oder in kürzeren Fristen zu bezahlen, die Jahresbeiträge aber im
vollen Betrag je auf den 31. März. Wünscht das Kassenmitglied auch die letzteren in
mehreren, den Terminen der Gehaltszahlung entsprechenden Teilbeträgen zu entrichten,
so ist einem bezüglichen Verlangen, vorbehältlich späterer Wiedererstattung etwa zuviel
bezahlter Beiträge, zu entsprechen.
E) Der Einzug der Ersatzbeträge, welche die Kassenmitglieder für die Versicherung bei
der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung in einer höheren Lohnklasse oder für die