Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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(2) Von dem Ergebnis dieser Berechnung wird der zuständigen Körperschaftsbehörde 
mit dem Ersuchen Mitteilung gemacht, es zur Kenntnis des zahlungspflichtigen Mitglieds 
zu bringen, soweit es dieses berührt, und den Körperschaftsrechner mit entsprechender 
Weisung wegen des Einzugs der geschuldeten Beträge zu versehen. Den der Pensionskasse 
nach dem Ausscheiden aus dem Dienst freiwillig angehörenden Mitgliedern (Art. 49 des 
Gesetzes) ist der geschuldete Betrag unmittelbar mitzuteilen. 
(3) Wird gegen die Berechnung des Kassiers von der Körperschaft oder dem Kassen— 
mitglied Widerspruch erhoben, so entscheidet hierüber der Verwaltungsrat der Kasse. 
() Tritt ein Kassenmitglied in den pensionsberechtigten Dienst einer Körperschaft mit 
eigener Pensionsanstalt über, so hat der Kassier der Pensionskasse nach Weisung des Ver— 
waltungsrats die von dem Kassenmitglied bisher bezahlten und ihm nicht wiedererstatteten 
Eintrittsgelder und Beiträge ohne Zinsenberechnung der die Pensionslast übernehmenden 
Kasse auf deren Anfordern alsbald insoweit auszufolgen, als diese Pensionsanstalt die Über- 
weisung nach Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes beanspruchen kann und die Pensionskasse nach Art. 
35 des Gesetzes nicht zum Abzug der von ihr geleisteten Versicherungsbeiträge berechtigt ist. 
Das ausgeschiedene Kassenmitglied ist hievon zu benachrichtigen. 
8 39. 
(1) Die Körperschaftsrechner haben von den im Amte befindlichen Kassenmitgliedern 
die geschuldeten Beträge nach der ihnen erteilten Anweisung mittels Abzugs an dem Gehalt 
zu erheben, und zwar die Eintrittsgelder und Nachzahlungen in gleichen, den Terminen der 
Gehaltszahlung entsprechenden Teilbeträgen, sofern nicht der Angestellte vorzieht, den 
ganzen Betrag sofort oder in kürzeren Fristen zu bezahlen, die Jahresbeiträge aber im 
vollen Betrag je auf den 31. März. Wünscht das Kassenmitglied auch die letzteren in 
mehreren, den Terminen der Gehaltszahlung entsprechenden Teilbeträgen zu entrichten, 
so ist einem bezüglichen Verlangen, vorbehältlich späterer Wiedererstattung etwa zuviel 
bezahlter Beiträge, zu entsprechen. 
E) Der Einzug der Ersatzbeträge, welche die Kassenmitglieder für die Versicherung bei 
der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung in einer höheren Lohnklasse oder für die
	        
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