Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Vermittelung der Zusatzversicherung zu entrichten haben, erfolgt auf dem in 829 genannten 
Weg. 
(6) Für die nach Art. 63 Abs. 3 des Gesetzes bei der Pensionskasse verbliebenen Ver- 
waltungsaktuare ist durch die Körperschaftsbehörde im Einvernehmen mit dem Beamten 
der Betrag zu bestimmen, der von den an ihn auszuzahlenden Belohnungen jeweils in 
Abzug zu bringen ist. 
(4) Bei Kassenmitgliedern, deren Diensteinkommen ganz oder überwiegend aus un- 
ständigen Bezügen besteht, werden die in § 38 bezeichneten Leistungen bar zum Einzug 
gebracht. 
(5) Kassenmitglieder, welche die Mitgliedschaft nach Art. 49 des Gesetzes freiwillig 
fortsetzen, haben ihren Anteil an Jahresbeiträgen und Zuschüssen zu den vom Verwaltungs- 
rat zu bestimmenden Terminen unmittelbar an die Pensionskasse portofrei einzusenden. 
g 40. 
(1) Die bei den Kassenmitgliedern eingezogenen und die von den Körperschaften selbst 
zu entrichtenden Geldbeträge sind nach Abzug etwaiger für die Pensionskasse geleisteten 
und noch nicht wiedererstatteten Vorschüsse (§ 24), ferner der etwa von der Körperschaft 
für ein Kassenmitglied zur Versicherungsanstalt bezahlten und von der Pensionskasse zu 
ersetzenden Beträge (§ 27) sowie der dem Rechner zukommenden Einzugsgebühren (8 56) 
an die Pensionskasse portofrei einzusenden. 
(2) Die Ablieferung erfolgt bei den im Lauf des Jahres zur Erhebung gelangenden 
Zahlungen spätestens am Ende eines jeden Vierteljahres, im übrigen nach dem Ablauf des 
Rechnungsjahres. Wenn und soweit die im Laufe des Jahres einzusendenden Beträge die 
Summe von 30. nicht übersteigen, kann die Ablieferung bis zum Schluß des Rechnungs- 
jahres im Anstand gelassen werden. 
8 41. 
Der Antrag eines ohne Anspruch auf Ruhegehalt aus der Pensionskasse ausscheidenden 
Kassenmitglieds oder der Hinterbliebenen eines solchen auf die ganze oder hälftige Rück- 
gabe der einbezahlten Eintrittsgelder und Jahresbeiträge ist spätestens binnen 6 Monaten
	        
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