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nach dem Ausscheiden des Angestellten aus der Kasse unter Angabe der Tatsachen, auf die
der erhobene Anspruch gestützt wird, beim Verwaltungsrat einzureichen. Die bei der
Körperschaft oder der Aufsichtsbehörde einlaufenden Gesuche sind an den Verwaltungsrat
weiter zu geben. Ergibt die Prüfung des Antrags, daß die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Rückgewähr vorliegen, so trifft der Verwaltungsrat, gegebenenfalls unter gleich-
zeitiger Feststellung der von der Pensionskasse bezahlten oder ersetzten und nach Art. 35
des Gesetzes zurückzufordernden Versicherungsbeiträge, über die Höhe des an die Antrag-
steller zurückzugebenden Betrags Entschließung und ordnet nach der erfolgten Anerkennung
des bezüglichen Bescheids durch den Bezugsberechtigten die Ausbezahlung des auszu-
folgenden Betrags durch den Kassier der Pensionskasse an.
8 42.
Die nach den Vorschriften der Art. 8 Abs. 2 und Art. 44 des Gesetzes von den Körper-
schaften und in den Fällen des Art. 49 Abs. 3 und 6 des Gesetzes von den Kassenmitgliedern
zu leistenden Zuschüsse werden zunächst zur Bildung einer Rücklage verwendet; diese kann
späterhin zur Deckung laufender Jahresausgaben insoweit verwendet werden, als es auf
Antrag des Verwaltungsrats vom Ministerium des Innern genehmigt wird.
§ 43.
Die Rechnung der Pensionskasse wird für die Einnahmen und Ausgaben in je 2 Ab-
teilungen geführt; die eine ist für die Beamten und Unterbeamten der in Art. 2 des Gesetzes
genannten Körperschaften, die andere für die übrigen Kassenmitglieder bestimmt.
g 44.
(1) Nach Schluß des Rechnungsjahres sind die Aufwendungen der Pensionskasse für
Versicherungsbeiträge und die Beträge, um welche die Leistungen der Pensionskasse an
die Kassenmitglieder und ihre Hinterbliebenen auf Grund dieser Versicherung gekürzt
werden konnten, gesondert festzustellen. Auch ist über die an Ortsvorsteher entrichteten
Ruhegehalte, soweit sie nicht nach Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes zu gewähren waren, und die
an Hinterbliebene solcher Ortsvorsteher ausbezahlten Bewilligungen eine Aufstellung zu