Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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nach dem Ausscheiden des Angestellten aus der Kasse unter Angabe der Tatsachen, auf die 
der erhobene Anspruch gestützt wird, beim Verwaltungsrat einzureichen. Die bei der 
Körperschaft oder der Aufsichtsbehörde einlaufenden Gesuche sind an den Verwaltungsrat 
weiter zu geben. Ergibt die Prüfung des Antrags, daß die gesetzlichen Voraussetzungen 
für die Rückgewähr vorliegen, so trifft der Verwaltungsrat, gegebenenfalls unter gleich- 
zeitiger Feststellung der von der Pensionskasse bezahlten oder ersetzten und nach Art. 35 
des Gesetzes zurückzufordernden Versicherungsbeiträge, über die Höhe des an die Antrag- 
steller zurückzugebenden Betrags Entschließung und ordnet nach der erfolgten Anerkennung 
des bezüglichen Bescheids durch den Bezugsberechtigten die Ausbezahlung des auszu- 
folgenden Betrags durch den Kassier der Pensionskasse an. 
8 42. 
Die nach den Vorschriften der Art. 8 Abs. 2 und Art. 44 des Gesetzes von den Körper- 
schaften und in den Fällen des Art. 49 Abs. 3 und 6 des Gesetzes von den Kassenmitgliedern 
zu leistenden Zuschüsse werden zunächst zur Bildung einer Rücklage verwendet; diese kann 
späterhin zur Deckung laufender Jahresausgaben insoweit verwendet werden, als es auf 
Antrag des Verwaltungsrats vom Ministerium des Innern genehmigt wird. 
§ 43. 
Die Rechnung der Pensionskasse wird für die Einnahmen und Ausgaben in je 2 Ab- 
teilungen geführt; die eine ist für die Beamten und Unterbeamten der in Art. 2 des Gesetzes 
genannten Körperschaften, die andere für die übrigen Kassenmitglieder bestimmt. 
g 44. 
(1) Nach Schluß des Rechnungsjahres sind die Aufwendungen der Pensionskasse für 
Versicherungsbeiträge und die Beträge, um welche die Leistungen der Pensionskasse an 
die Kassenmitglieder und ihre Hinterbliebenen auf Grund dieser Versicherung gekürzt 
werden konnten, gesondert festzustellen. Auch ist über die an Ortsvorsteher entrichteten 
Ruhegehalte, soweit sie nicht nach Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes zu gewähren waren, und die 
an Hinterbliebene solcher Ortsvorsteher ausbezahlten Bewilligungen eine Aufstellung zu
	        
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